Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 22 Seiten

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Gemäss der geltenden Regelung korrigieren die Zivilstandsämter ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörden Fehler bei der Aufnahme einer Person (Rückerfassung aus dem Familienregister, wenn es sich um einen Übertragungsfehler handelt und Erfas- sung ausländischer Personen), falls kein weiteres Zivilstandsereignis beurkundet wurde. In allen anderen Fällen kann die Bereinigung nur gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

Das Verfahren zur Bereinigung von Zivilstandsdaten erfolgt heute gemäss den Abläu- fen, wie sie zu Zeiten der Papierregister definiert worden sind: Im Zentrum des Ver- fahrens steht der Ort, an dem sich das Papierregister physisch befunden hat. Auch die Festlegung des erforderlichen Ablaufs des Verfahrens erfolgt heute auf traditionel- lem Weg und ausserhalb von Infostar, so via E-Mail, Telefon oder Papierpost. Sind mehrere Kantone betroffen, muss jeweils die dortige Aufsichtsbehörde einbezogen werden, was den Informationsfluss weiter anschwellen lässt und einen hohen Abglei- chungsaufwand erfordert.

2.1.4.2 Anpassung des Verfahrens zur Bereinigung von Zivilstandsdaten

Das dargestellte Vorgehen erscheint heute nicht mehr zeitgemäss; vor allem wird das durch eine zentrale Personendatenbank geschaffene Potenzial nur unzureichend ge- nutzt. Im Rahmen der administrativen Bereinigung liegt im Regelfall zudem nur ein einzelner Beurkundungsfehler vor, der sich aber – je nach Konstellation – durch ver- schiedene Einzelregister und Familienregister sowie durch die Stände verschiedener Personen fortführen kann. Fehlerhaft beurkundete Daten sind grundsätzlich bis hin zur Quelle des Versehens auch in allen Geschäftsfällen, soweit diese davon betroffen sind, richtig zu stellen. Aus materieller Sicht führt deshalb der Entscheid, die fehler- haften Daten zu bereinigen, für die anderen betroffenen Personenstandsdaten nicht zu einer erneuten materiellen Prüfung, sondern lediglich einem registertechnischen Nachvollzug. Es ist deshalb auch kantonsübergreifend notwendig, dass die materielle Prüfung sowie der Erlass der Bereinigungsverfügung in der Zuständigkeit eines einzi- gen Kantons respektive dessen Aufsichtsbehörde liegen. Die Einführung von Infostar NG bietet Gelegenheit dazu, den Prozess der Bereinigung von Zivilstandsdaten im Personenstandsregister zu entschlacken und technisch zu vereinfachen. Ziel ist es zudem, Medienbrüche zu vermeiden und das gesamte Geschäft elektronisch mit In- fostar NG abwickeln zu können. Ein weiteres Ziel besteht schliesslich darin, fehler- hafte Personendaten einzeln zu bereinigen und nicht mehr wie heute mittels Lö- schung vollständiger Personenstände und einem anschliessenden Wiederaufbau um- zusetzen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

− Für das ganze Verfahren, d.h. für die Festlegung des Ablaufs sowie die Bereini-

gung der Zivilstandsdaten, ist neu nur noch eine einzige Aufsichtsbehörde zustän- dig. Auf diese Weise lassen sich Doppelspurigkeit oder sich widersprechende ma- terielle Entscheide vermeiden und der regelmässig hohe Abstimmungsaufwand entfällt.

− Die zuständige Aufsichtsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle erstellt in In-

fostar NG einen Ablaufplan für die Bereinigung. Damit wird die angeordnete Berei- nigung automatisch und ohne Medienbrüche abgewickelt. Die bisherige Praxis, Bereinigungen von Zivilstandsdaten manuell über E-Mails, Excel-Tabellen und dergleichen zu managen, entfällt. Sind Familien- oder Einzelregister betroffen,