Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten

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4 Bemerkungen zu den Gesetzesbestimmungen

Im Folgenden werden die Bemerkungen entsprechend der Struktur des Vorentwurfs summarisch dargestellt. Dabei werden Änderungsvorschläge oder Ablehnungen detailliert, Artikel für Artikel, beschrieben. Generell werden Stellungnahmen, die die Vorlage gesamthaft befürworten, summarisch dargelegt (siehe Kapitel 3.1 Allgemeine Einschätzung). Ergänzend wird die explizite Zustimmung von ausgewählten Akteuren zu einzelnen Artikeln jeweils einleitend kurz erwähnt. Nicht ausgeführt wird, wenn ein Akteur spezifische Inhalte eines Artikels explizit unterstützt.

Art. 18 Einschränkungen der Werbung

Art. 18

1 Werbung sowie Hinweise auf Verkaufsförderung oder Sponsoring für Tabakprodukte, für elektronische

Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, sind verboten:

a. in Presseerzeugnissen, es sei denn, diese sind hauptsächlich für den ausländischen

Markt oder ausschliesslich für die in der Tabakbranche tätigen Personen bestimmt;

b. im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien, wenn sich die Werbung oder der Hinweis an den Schweizer Markt richtet;

c. in Kinos;

d. auf Werbeträgern, auf denen sie Minderjährige erreichen können, namentlich:

1. auf Plakaten und allen anderen Formen der Aussenwerbung auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund einsehbar sind,

2. in postalischen Werbesendungen, es sei denn, sie sind direkt an Erwachsene adressiert und neutral verpackt,

3. in elektronischen Werbenachrichten, es sei denn, sie sind direkt an Erwachsene adressiert;

e. an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können.

2 Werbung sowie Hinweise auf Verkaufsförderung oder Sponsoring für Tabakprodukte, für elektronische

Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, dürfen keine preisvergleichenden Angaben oder Versprechen von Geschenken enthalten.

3 Für die Werbung in Radio und Fernsehen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen.

Die GDK, 19 Kantonen4, der EVP, GRÜNE, und SP sowie der EKSN, FMH, KKBS und VKS stimmen den Einschränkungen der Werbung in Artikel 18 im Wesentlichen ausdrücklich zu.

Gemäss SVP, Wirtschaftsorganisationen5 und der E-Zigarettenbranche6 geht Artikel 18 weiter als die Volksinitiative verlangt und komme einem totalen Werbeverbot gleich. Sie fordern, dass Werbung,

welche sich offensichtlich an Erwachsene richtet, erlaubt bleiben muss.

Die Kantonen NE und VD sowie Coop sind ebenfalls der Ansicht, dass ein komplettes Werbeverbot zu weit gehe.

Die Mitte stellt infrage, ob ein absolutes Werbeverbot wirklich notwendig sei, um das Ziel der

Volksinitiative zu erreichen.

Der FHZ und der GA verlangen, dass in Artikel 18 eine Bestimmung vorzusehen sei, die es

ermögliche, die besonderen Gegebenheiten im luftseitigen Passagierbereich an den Landesflughäfen zu berücksichtigen.

OXY schlägt ein umfassendes Werbeverbot vor, welches mit internationalen Standards zur

Tabakkontrolle vereinbar sei. Darüber hinaus schlägt OXY vor, dass die Medien und Orte, bei welchen das Werbeverbot gelte, sowie die spezifischen Formen der zu verbietenden Werbung, nicht aufgezählt werden sollen.

4AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, GL, LU, NW, OW, SG, SO, TG, TI, VS, ZH, ZG

5AIHK, ASW, CCIG, CCIV, CNCI, CP, CVCI, Denner, ES, Eventra, FER, GF, GS, HS, IHZ, MAAG, OAE, PTS, RA, SBCK, SBV, SMPA, SRF, SWICIG, KS und ähnliche, TanKio, VSM, VSZ, ZIGD

6EQOY, SVTA und ähnliche

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