Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten
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Absatz 1 Bst. e
Die SVP und Wirtschaftsorganisationen12 fordern, dass Werbung in der Verkaufsstelle, wenn sich die Werbung im direkten Umfeld der Tabakprodukte befinde, sowie Werbung in Verkaufsgeschäften, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben, erlaubt bleiben müsse.
Die SRF verlangt, dass die Auslage von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten in
Verkaufsmöbeln, Ständern, Displays, Regalen und ähnlichen Vorrichtungen nicht als Werbung gelten soll. Dies gelte ebenso wie die Angabe des Produkts und dessen Preis auf diesen
Präsentationsmitteln.
SnusMarkt fordert, dass zwischen Produktbeschreibungen und unverfälschten Darstellungen des Produkts unterschieden werden müsse. Erwachsene sollen weiterhin die Möglichkeit haben, das Produkt dort zu sehen, wo es verkauft wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Gemäss GS sind die Einschränkungen zu rigide und nicht umsetzbar. Sie fordern eine Präzisierung im Gesetz, so dass bestimmte gastgewerbliche Betriebe nicht von den Einschränkungen betroffen sein werden. Ebenfalls seien Unternehmen von den Einschränkungen auszuschliessen, wenn Erwachsene einen zu bestimmenden Anteil der Kundschaft ausmachen. GS fordert die Streichung des Wortes «können».
Coop fordert, dass Werbung am Verkaufspunkt, wenn sich diese ausschliesslich an Personen, die Tabakprodukte verkaufen richte, erlaubt bleiben muss.
Die Kantone BL und SO fordern, dass die Aufzählung der öffentlich zugänglichen Orte in den
Erläuterungen noch konkreter ausformuliert bzw. mit Verkaufsstellen, wie beispielsweise Kioske sowie Verkaufsautomaten von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten, ergänzt werden soll.
Nach Ansicht der CFEJ ist die Formulierung «öffentlich zugängliche Orte, die von Minderjährigen besucht werden» nicht explizit genug, um sicherzustellen, dass alle beabsichtigten Orte mitgemeint sind.
Die Kantone LU und GE, die EVP und die KKBS fordern, dass zum Begriff der öffentlich zugänglichen Orte auch Verkaufsautomaten von Tabakprodukten und elektronischen Zigarettengenannt werden sollen.
Gemäss dem Kanton VD sowie der EKSN, der LPV und dem UNISANTE sollen Tiefgaragen in den Geltungsbereich des Artikels einbezogen werden.
Der Kanton GE schlägt ein Verbot an allen öffentlich zugänglichen Orten vor.
Die Kantone BL und SO, die EKSN und KKBS sowie die LPV und UNISANTE fordern, dass die Produkte in den Verkaufsstellen nicht mehr sichtbar präsentiert bzw. ausgestellt werden dürfen.
Die SVP, Wirtschaftsorganisationen13 und EQOY fordern, dass Werbung an Orten und
Veranstaltungen erlaubt bleiben müsse, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die
Werbung für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich sei.
SVTA und ähnliche verlangen, dass Fachgeschäfte (Vapeshops) weiterhin Produkte und Zubehör ausstellen dürfen, wenn der Zutritt auf erwachsene Personen sowie Minderjährige in Begleitung der erziehungsberechtigten Person beschränkt sei.
Der VSZ fordert, dass Werbung an Veranstaltungen und Plätzen, die von Kindern und Jugendlichen besucht werden, erlaubt bleiben müsse, wenn passende Massnahmen gewährleisten, dass die
Werbung nur für Erwachsene erkennbar ist und nur diese Zutritte haben.
Die Kantone BS und SO, sowie CFEJ, EKSN und VKS, MBA ZH und Gesundheitsorganisationen14 lehnen den in den Erläuterungen formulierten Ausschluss von Markenerweiterungen ab und verlangen, dass die Nichttabak-Produktlinie klar erkenntlich sein soll.
Die Kantonen GE und VD sowie PSV-CIPRET bedauern, dass die Markenerweiterung nicht vom Werbeverbot betroffen sein soll.
12ASW, Coop, Denner, SWICIG, KS und ähnliche, TanKio, VSZ, ZIGD
13ASW, Denner, Eventra, GF, MAAG, OAE, RA, SBCK, SMPA, SWICIG, KS und ähnliche, VSZ, ZIGD
14AT Schweiz und ähnliche, BKCH, CIPRET FR, CIPRET GE, LCTI, LJC, LPTI, LPV, SPBAD, SPBD, SPZO, UNISANTE,
ZFPS, ZSV
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