Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten

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Art. 20 Einschränkungen des Sponsoring

Art. 20

1 Sponsoring von Veranstaltungen in der Schweiz ist untersagt, wenn diese:

b. von Minderjährigen besucht werden können.

Die Einschränkungen des Sponsorings in Artikel 20 wird im Kern unter anderem explizit von der GDK, 18 Kantonen25, der EVP und SP sowie der FMH und KKBS begrüsst.

Der Kanton GE schlägt ein totales Verbot von Sponsoring von Veranstaltungen vor.

Der Kanton TI, die EKSN, das MBA ZH, Gesundheitsorganisationen26 und der Acsi fordern, dass die in den Erläuterungen erwähnte notwendige Alterskontrolle zwingend korrekt und seriös durchgeführt werden muss.

Gemäss LPV und UNISANTE soll das Verbot von VIP-Bereichen auf Festivals, selbst wenn diese nur für Erwachsene bestimmt sind, in der Verordnung präzisiert werden.

Die CFEJ schlägt vor in Buchstabe b die Formulierung «oder für sie sichtbar sind» hinzuzufügen.

Die SVP und Wirtschaftsorganisationen27 möchten das Verb «können» streichen.

Absatz 3 (neu)

Die SVP, Wirtschaftsorganisationen28 und EQOY fordern, dass die Verbote nach Absatz 1 und 2 nicht gelten sollen, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Werbung vor Ort für Minderjährige weder sichtbar noch zugänglich ist.

Art. 27a Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring

Art. 27a

1 Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss dem BAG jährlich die Summe der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in der Schweiz im Zusammenhang mit diesen Produkten melden.

2 Mehrere Unternehmen oder ihre Branchenverbände können die Gesamtsumme ihrer Ausgaben melden.

3 Die gemeldete Summe der Ausgaben eines einzelnen Unternehmens werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.

Die Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in Artikel 27a wird im Kern unter anderem explizit von der GDK, 18 Kantonen29, der EVP, GRÜNE, und der SP sowie CFEJ, EKSN, FMH, KKBS und VKS begrüsst.

Die SVP, Wirtschaftsorganisationen30 und EQOY fordern die ersatzlose Streichung dieses Artikels. Die Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring stehe ihrer Ansicht nach in keinem Zusammenhang mit der Volksinitiative und trage nichts zum Schutz von Minderjährigen bei. Die FDP lehnt die Meldepflicht ab und beantragt diesen Artikel ebenfalls ersatzlos zu streichen. Die Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring unterlägen dem Geschäftsgeheimnis der Unternehmen und dienen nicht dem Jugendschutz oder der Verhinderung des Tabakkonsums.

Für die Mitte ist nicht nachvollziehbar, dass eine Meldepflicht von Werbeausgaben in dieser Vorlage aufgenommen werden soll, da dies nicht direkt mit den Vorgaben der Volksinitiative zusammenhänge.

25AG, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TG, TI, VS, ZG, ZH

26APS, AT Schweiz und ähnliche, BKCH, CIPRET FR, CIPRET GE, CSAJ, FMH, Infodrog, LCTI, LJC, LPTI, LPV, MFE, NAS, NKS, SPBAD, SPHD, SPZO, SWIOLY, UNISANTE, VKoT und ähnliche, ZFPS, ZSV

27ASW, Eventra, GF, MAAG, OAE, RA, SBCK, SMPA, SWICIG, KS und ähnliche, VSZ, ZIGD

28ASW, Eventra, GF, MAAG, OAE, RA, SBCK, SMPA, SWICIG, KS und ähnliche, VSZ, ZIGD

29AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TI, VS, ZG, ZH

30ASW, CNCI, CP, Eventra, GF, HS, IHZ, MAAG, OAE, PTSRA, SBCK, SMPA, SRF, SWICIG, KS und ähnliche, VSZ, ZIGD

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