Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten

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Die CFEJ und das NKS schlagen vor, dass nach elektronischen Medien die Formulierung «sowie digitale und virtuellen Räumen» hinzugefügt werde.

SVTA und ähnliche fordern, dass E-Zigaretten, Liquids und das nötige Zubehör in spezialisierten Onlineshops weiterhin präsentiert und beworben werden dürfen.

Der Kanton ZH regt an, in der Botschaft darzulegen, von welchem Werbebegriff der Gesetzgeber ausgehe. Ausserdem soll bei den Erläuterungen näher auf die dargelegten Abgrenzungsfragen bei Influencerinnen und Influencer eingegangen werden.

Die SVP, EQOY sowie Wirtschaftsorganisationen10 fordern, dass Innovationen im Bereich der

persönlichen Identifikation mitberücksichtigt werden sollen.

Der Kanton NE findet, dass die gewählte Lösung zu weit gehe, da eine Kategorisierung des Publikums heute relativ einfach sei.

Der Kanton ZH regt folgende Ergänzung der Formulierung zur Sicherstellung an, dass auch

produktbezogene, nicht marktspezifische Werbung verboten ist: «Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien, wenn sich die Werbung oder der Hinweis auch oder ausschliesslich an den Schweizer Markt richtet;».

Der Kanton VD, die Parteien FDP und SVP, EQOY sowie Wirtschaftsorganisationen11 fordern, dass Werbung im Internet weiterhin erlaubt bleiben müsse, wenn durch geeignete Massnahmen

sichergestellt wird, dass sie nur Erwachsene erreiche.

Coop fordert, dass Werbung im Internet, die sich ausschliesslich an Personen, die Tabakprodukte verkaufen richte, erlaubt bleiben soll.

Absatz 1 Bst. c

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Absatz 1 Bst. d

Die EKSN ist der Ansicht, dass die Formulierung sehr weit gefasst sein sollte, um weitere mögliche Werbeträger wie Mülleimer, Aschenbecher und Fahrzeuge einzubeziehen. Ausserdem sollte dies auch für Produkte in öffentlich sichtbaren Schaufenstern von Verkaufsstellen gelten.

Die CFEJ möchte, dass eine weitere Ziffer mit «Gegenständen, Kleidung und anderen Goodies»

hinzugefügt wird.

Der Kanton GE schlägt vor, die Formulierungen «auf denen sie Minderjährige erreichen können» in Ziffer 1, «sie sind direkt an Erwachsene adressiert und neutral verpackt» in Ziffer 2 und «sie sind direkt an Erwachsene adressiert» in Ziffer 3 zu streichen.

RI schlägt ein Verbot von postalischen Werbesendungen vor, da sie Minderjährige trotzdem erreichen können, wenn die Erwachsenen unachtsam sind.

Auch der Kanton TI und die EKSN verlangen, postalische Werbesendungen gänzlich zu verbieten, wenn es nicht möglich sei, das Alter der Empfängerinnen und Empfänger zu überprüfen.

Der Kanton VD weist auf die Weitergabe und den Zugriff auf personenbezogene Daten durch

Unternehmen, die zielgerichtete Werbung durchführen werden, hin. Er verlangt eine Spezifizierung im Gesetz, damit eine «Werbeberieselung» der erwachsenen Bevölkerung in der Schweiz vermieden wird.

Die Kantone BL und SO fordern eine Ausformulierung, um klarzustellen, dass der Begriff «nicht adressierten Werbeflyern» auch Werbeprospekte für Aktionen gemeint umfasst.

10AIHK, ASW, CCIG, CCIV, CNCI, CVCI, Denner, ES, Eventra, FER, GF, GS, HS, IHZ, MAAG, OAE, PTS, RA, SBCK, SMPA, SnusMarkt, SRF, SWICIG, KS und ähnliche, VSM, VSZ, ZIGD

11AIHK, ASW, CCIG, CNCI, Coop, Denner, Eventra, GF, GS, HS, MAAG, OAE, PTS, RA, SBCK, SMPA, SRF, SWICIG, KS und ähnliche, VSM, VSZ, ZIGD

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