Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten

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Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung

Art. 19

1 Die folgenden Formen der Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten sowie von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, sind verboten:

a. die unentgeltliche Abgabe dieser Produkte und Gegenstände;

b. die Abgabe von Geschenken oder Preisen;

c. der Verkauf durch mobiles Verkaufspersonal an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können.

2 Das Verbot gilt nicht für:

a. Verkaufsförderung, die sich ausschliesslich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet;

b. direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustationen und Kundenpromotionen, an Orten zu denen Minderjährige keinen Zugang haben.

Die Einschränkungen der Verkaufsförderung in Artikel 19 werden im Kern unter anderem explizit von der GDK, 17 Kantonen19, der EVP, der GRÜNE, und der SP sowie der FMH und KKBS grundsätzlich begrüsst.

Absatz 1

Die SVP und Wirtschaftsorganisationen20 verlangen folgende Anpassung: «Die Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten sowie von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist durch deren unentgeltliche Abgabe an

Minderjährige oder durch die Abgabe von Geschenken oder Preisen an Minderjährige verboten». Sie fordern, dass Verkaufsförderungsaktivitäten gegenüber Erwachsenen erlaubt bleiben müssen.

EQOY verlangt, dass die Buchstaben a und b mit «an Minderjährige» ergänzt werden, damit

Verkaufsförderungsaktivitäten gegenüber Erwachsenen erlaubt bleiben.

GS findet ein Verbot des Verkaufs durch mobiles Verkaufspersonal im Gastgewerbe

unverhältnismässig und verlangt daher, dass bei Bst. c das Wort «können» gestrichen wird.

Der Kanton GE hinterfragt die Berechtigung der geplanten Ausnahmen vom Verbot der Tabakwerbung und schlägt daher ein umfassendes Verbot der Verkaufsförderung vor.

Gemäss dem Kanton AR soll die Formulierung auf «nikotinhaltige Produkte» ausgeweitet werden. Der Kanton ZH merkt an, dass der Verkauf zu einem Preis, der weit unter dem üblichen Preis liegt, nicht erwähnt werde. Er fordert daher, dass zumindest in den Erläuterungen klargestellt wird, dass ein solcher Verkauf vom Verbot erfasst ist.

Die EKSN fordert, dass Absatz 1 durch ein Verbot von Werbeaktionen oder anderen Rabatten auf Produkten ergänzt werden soll.

Absatz 1 bis (neu)

Der Kanton BS, das MBA ZH, die EKSN und VKS sowie Gesundheitsorganisationen21 fordern ein Verbot von Verkaufsautomaten für Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können.

Der Kanton GE bedauert, dass das Verbot nicht auf Verkaufsautomaten für Tabakwaren ausgeweitet wurde.

Gemäss dem Kanton AR soll der Verkauf von Tabakprodukten und E-Zigaretten über Automaten eingeschränkt werden, wenn Jugendliche Zugang haben.

Die Kantone BL und SO verlangen, dass Verkaufsautomaten selbst werbefrei sind.

19AR, AG, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TG, TI, ZH, ZG

20ASW, Coop, Denner, Eventra, GF, MAAG, OAE, RA, SBCK, SMPA, SWICIG, KS und ähnliche, TanKio, ZIGD

21AT Schweiz und ähnliche, BKCH, CIPRET FR, CIPRET GE, LPV, SPBAD, SPBD, SPZO, UNISANTE, ZFPS, ZSV

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