Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten

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Gemäss dem Kanton ZH soll eine Delegation an die Kantone nur dann möglich sein, wenn der

Verstoss gegen dasWerbeverbots von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen begangen werde.

Der Kanton VD, LPV und UNISANTE verlangen, dass regelmässige Kontrollen und Sanktionen bei Verstössen gegen das Werbeverbot in den gesetzlichen Bestimmungen verankert werden sollen.

Gemäss EKSN soll präzisiert werden, dass das BAG die Einhaltung des Werbeverbots durch

regelmässige Stichproben überprüfen wird.

OXY verlangt eine Überarbeitung, um Artikel 4.7 des FCTC und die Richtlinien zur Anwendung von Artikel 13 zu berücksichtigen.

Die SVP sowie Wirtschaftsorganisationen34 verlangen Absatz 4 zu streichen. Sie sind der Meinung, dass diese Vorschrift einen unverhältnismässigen Mehraufwand seitens der Verwaltung generieren würde.

Art. 45 Übertretungen

Art. 45

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

f. den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Pflichten der Unternehmen

und die Einfuhrbeschränkungen (Art. 25–27a und 29) zuwiderhandelt;

Die Kantone BL und BS, die EVP, die EKSN und VKS, das MBA ZH sowie

Gesundheitsorganisationen35 fordern, dass sich die Höhe der Busse prozentual an Gewinn und Umsatz des fehlbaren Unternehmens orientieren soll.

Zusätzlich fordert OXY, den Begriff des Rückfalls zu erweitern, dass ein und dieselbe Art von Verstoss auch dann als Rückfall betrachtet werde, wenn er sich auf ein anderes Produkt desselben Herstellers, Importeurs, Händlers oder Schankwirts bezieht.

Der Kanton GE findet die Höchststrafe zu gering und fordert eine Abstufung der Sanktionen in der Verordnung.

RI schlägt vor, die Geldstrafe auf der Grundlage der Gesamtsumme zu berechnen, die für die

Finanzierung der unter Strafe gestellten rechtswidrigen Handlung ausgegeben wurde.

Der Kanton SO schlägt vor, dass die Maximalhöhe der zu erwartenden Bussen sich an Artikel64 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

orientieren soll: «Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so beträgt die Busse bis zu 80’000 Franken.».

Wirtschaftsorganisationen36 verlangen diesen Absatz zu streichen.

34ASW, SWICIG, KS und ähnliche, ZIGD

35AT Schweiz und ähnliche, BKCH, CIPRET FR, CIPRET GE, LPV, OXY, SPBAD, SPBD, SPZO, UNISANTE, ZFPS, ZSV

36Eventra, GF, MAAG, OAE, RA, SBCK, SMPA, SWICIG, KS und ähnliche, ZIGD

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