Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten
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Der Kanton GE wünscht sich ein umfassendes Werbeverbot, indem die Aufzählungen einschliesslich aber nicht beschränkend seien.
Der Kanton TI, die EKSN, die LPV und das UNISANTE fordern zu präzisieren, dass die Liste der Verbote nicht erschöpfend sei oder, dass sie durch ein allgemeines Verbot ersetzt werde und mit einer Liste möglicher Ausnahmen ergänzt werde.
Gemäss RI sollen rauchfreie Produkte, welche an eine Tabakmarke erinnern, in Absatz 1
aufgenommen werden.
Coop fordert eine Präzisierung des Begriffs «Hinweise auf Verkaufsförderung», da unklar sei, welche Kommunikationsmittel darunter zu verstehen seien. Zudem verlangt Coop, dass
Kommunikationsmittel, die unmittelbar neben dem Produkt am POS angebracht werden, weiterhin zulässig sein sollen.
Die Struktur von Artikel 18 des neuen TabPG, wie es am 1. Oktober 2021 verabschiedet wurde, dient als Grundlage für die Bemerkungen der SVP und der Wirtschaftsorganisationen7.
Absatz 1 Bst. a
Die SVP und Wirtschaftsorganisationen8 verlangen, dass Werbung in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, deren Leserschaft zu 80% aus Erwachsenen besteht, erlaubt bleibt.
Ausserdem soll Werbung im Innenteil von Publikationen, die mehrheitlich über Abonnemente an Erwachsene verkauft werde erlaubt bleiben.
Die SRF und das CP fordern, dass Presseerzeugnisse, die ausschliesslich für Erwachsene bestimmt sind, erlaubt bleiben müssen.
Coop fordert, dass Werbung in jenen Presseerzeugnissen erlaubt bleiben muss, die sich
ausschliesslich an Personen, die Tabakprodukte verkaufen, richtet.
Der Kanton NE und die AIHK finden, dass die gewählte Lösung über die Initiative hinaus gehe und weniger umfassende Einschränkungen genügen würden.
Der Kanton ZH wünscht sich genauere Ausführungen, ab wann ein Presseerzeugnis als
«hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt» gilt. Ausserdem regt er an, dass
Presseerzeugnisse, die sich nicht spezifisch an die Schweizer Leserschaft richten, als Ausnahmefall ausdrücklich genannt werden sollen.
Die CFEJ und das NKS schlagen vor, die Formulierung «hauptsächlich für den ausländischen Markt oder» zu streichen. Eine solche Regelung könne leicht umgangen werden.
Absatz 1 Bst. b
Die Kantone BL, BS, FR, SH und SO sowie die EVP, die EKSN, die VKS, der Acsi, das MBA ZH und Gesundheitsorganisationen9 erachten die Formulierung von «Werbung, welche sich an den Schweizer Markt richtet», als unklar und fordern eine Präzisierung in der Verordnung.
Das BKCH findet die Formulierung nicht zielführend. Die Sperrungen von ausländischen Seiten durch Schweizer Fernmeldedienstleistungsanbieter soll im Gesetz verankert werden.
Die EKSN, die LPV und das UNISANTE bevorzugen die Formulierung aus dem erläuternden Bericht: «im Internet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien; das Verbot gilt auch für
ausländische Akteure, sofern sich ihre Werbung an den Schweizer Markt richtet;».
Der Kanton ZG sowie die CFEJ und das NKS verlangen, dass die Formulierung «wenn sich die Werbung oder der Hinweis an den Schweizer Markt richtet» gestrichen werde. Eine solche Regelung könne einfach umgangen werden.
Die CFEJ schlägt vor, die verschiedenen Akteure des Internets, wie beispielsweise Influencerinnen und Influencer, besser zu listen, und weitere online Domains mit «.swiss» dem Verbot hinzuzufügen.
7ASW, CSBC, Denner, Eventra, GF, KS, MAAG, OAE, RA, SMPA, SWICIG und ähnliche, ZIGD
8ASW, Denner, Eventra, GF, MAAG, KS, OAE, RA, SBCK, SMPA, SRF, SWICIG und ähnliche, VSM, VSZ, ZIGD
9APS, AT Schweiz und ähnliche, CIPRET FR, CIPRET GE, CSAJ, FMH, FS, GREA, Infodrog, LCTI, LJC, LPTI, LPV, MFE, NAS, NKS, PSV-CIPRET, SPBAD, SPBD, SPHD, SPZO, SWIOLY, UNISANTE, VKoT und ähnliche, ZFPS, ZSV
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