Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten

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1 Ausgangslage Tabakwerbung, die Minderjährige erreicht, soll in Zukunft verboten werden. Das verlangt die Volksinitiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung) », die am 13. Februar 2022 angenommen worden ist. Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten muss daher revidiert werden. An seiner Sitzung vom 31. August 2022 hat der Bundesrat seinen Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis Ende November.

1.1. Hintergrund

Die Bevölkerung erachtet den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der Tabakwerbung als ungenügend. Sie verlangt eine strengere Gesetzgebung. Tabakwerbung soll künftig untersagt sein, wenn sie Minderjährige erreichen kann. Sämtliche Werbung in der Presse und im Internet, aber auch in Verkaufsstellen soll deshalb verboten werden. Dieses umfassende Werbeverbot resultiert aus der Feststellung, dass es keine geeigneten Massnahmen gibt, die sicherstellen, dass Zeitungen und Zeitschriften nur von Erwachsenen eingesehen werden. Selbst wenn der Kauf Erwachsenen

vorbehalten wäre, kann nicht verhindert werden, dass Minderjährige beispielsweise am Familientisch oder an öffentlichen Orten durch solche Werbung erreicht würden. Dies gilt ebenfalls für

Onlinezeitungen und -zeitschriften oder andere digitale Medien, da die Zugänge zu Online-

Abonnementen oft durch mehrere Familienmitglieder genutzt werden.

Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Tabak- und E-Zigarettenindustrie keine Veranstaltungen mehr sponsern darf, zu denen Minderjährige Zugang haben – dies gilt insbesondere für Festivals. Die Verkaufsförderung mit mobilem Personal, das auf eine Marke aufmerksam macht und Passantinnen und Passanten direkt anspricht, soll nicht mehr erlaubt sein. Tabakwerbung soll in Zukunft nur noch dann möglich sein, wenn ausgeschlossen werden kann, dass auch Minderjährige erreicht werden. Das gilt zum Beispiel an Orten, an denen Minderjährigen keinen Zutritt haben oder in Werbesendungen, die direkt an Erwachsene gerichtet sind.

1.2. Neue Meldepflicht für Werbeausgaben

Zudem hat der Bundesrat entschieden, im Rahmen der Revision eine Meldepflicht der Ausgaben für Tabakwerbung in das Tabakproduktegesetz aufzunehmen. Diese Ergänzung ist im Hinblick auf eine mögliche Ratifizierung des FCTC angezeigt. Die Unternehmen können ihre Ausgaben gemeinsam melden, ohne individuelle Angaben machen zu müssen. Damit werden ihre Geschäftsgeheimnisse geschützt.

Die nun geplante Revision der Bestimmungen zur Tabakwerbung betrifft das am 1. Oktober 2021 vom Parlament verabschiedete Tabakproduktegesetz, also noch vor der Abstimmung über die oben genannte Initiative. Dieses bereits beschlossene Gesetz ist aber noch nicht in Kraft getreten. Es regelt neben Tabakerzeugnissen auch elektronische Zigaretten und pflanzliche Rauchwaren, insbesondere Hanfprodukte mit einem niedrigen THC-Gehalt und mit CBD. Die Verwaltung erarbeitet derzeit die Verordnung zur Regelung der technischen Fragen, die voraussichtlich im Juni 2023 in die

Vernehmlassung geschickt wird. Das bereits verabschiedete Tabakproduktegesetz sollte Anfangs 2024 in Kraft treten. Die Werbebestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung sind, werden nächstes Jahr im Parlament beraten und sollten nicht vor 2025 in Kraft treten.

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