Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten
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Prävention
Die EVP weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht eine Beschreibung der notwendigen Mittel zur Finanzierung der Prävention fehle. Sie ist der Meinung, dass der Bund landesweit leicht zugängliche und jugendgerechte Beratungen gewährleisten muss. Weiter fordert die EVP eine Ausweitung
rauchfreier Zonen auf Spielplätze und andere öffentliche Orte, die hauptsächlich für Kinder und Jugendliche bestimmt sind.
Die KKBS beantragt zu prüfen, die Präventionsabgaben an den Tabakpräventionsfonds (TPF) auf sämtliche Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten auszuweiten.
Unterscheidung Tabakprodukte
Der Kanton NE bedauert, dass es keine Unterscheidung zwischen traditionellen und risikoreduzierten Tabakprodukten gibt. Er ist der Ansicht, dass eine solche Unterscheidung die Konzentration der Werberessourcen auf die aus Sicht der öffentlichen Gesundheit weniger problematischen Produkte fördern würde.
SnusMarkt fordert eine differenzierte Tabakregulierung in der Schweiz. Tabak- und nikotinhaltige Produkte müssten in Bezug auf ihre Schädlichkeit differenziert reguliert werden.
Die SVTA und ähnliche weisen darauf hin, dass der Initiativtext ein Werbeverbot für Tabakprodukte verlange und elektronische Zigaretten nicht angesprochen werden. Sollte dennoch eine
Werbeeinschränkung umgesetzt werden, müsse eine Differenzierung zwischen Tabak und E-
Zigaretten berücksichtigt werden, wie es auch bei der Nikotin Steuer vorgesehen sei.
Definition von Begriffen
Der Kanton VD weist darauf hin, dass die Formulierung «Gegenstände, die mit einem Tabakerzeugnis eine funktionale Einheit bilden» im Artikel 3 TabPG nicht definiert werde. Er ist der Ansicht, dass sie einer Klarstellung bedürfe, um eine bessere Vorhersehbarkeit des gesetzlichen Rahmens zu
gewährleisten.
Gemäss dem Kanton VS soll in der Verordnung festgelegt werden, welche Arten von Werbeträgern verboten sind und welche Informationsträger weiter erlaubt seien.
Der Kanton BL wünscht, dass die Bezeichnung «Werbung» einleitend definiert werde, so dass keine Lücken oder Schlupflöcher entstehen.
Auch dem Kanton SO ist es ein Anliegen, dass die Begriffe «Werbung» und «Verkaufsförderung» klar in Artikel 3 TabPG definiert werden, so dass Lücken vermieden werden.
Die LPV, das UNISANTE, OXY sowie die EKSN fordern, dass die Begriffe «Werbung», «Promotion» und «Sponsoring» im Gesetz klar definiert werden. Zu diesem Zweck könne die Definition aus Artikel 13 des FCTC, in Artikel 3 des Gesetzentwurfs über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten übernommen werden.
Zeitgleiche Einführung Tabakproduktegesetz und Teilrevision
Der FHZ und ES beantragen, dass das vom Parlament verabschiedete Tabakproduktegesetz und die Teilrevision im Sinne der Nachhaltigkeit und der Rechtssicherheit zeitgleich anfangs 2025 in Kraft treten sollen. Weiter führen sie aus, dass durch geeignete Massnahmen zumindest sichergestellt werden sollte, dass den Unternehmen durch die gestaffelte Einführung des TabPG keine unnötigen bauliche und betriebliche Kosten entstehen.
Der GA fordert ebenfalls eine Angleichung des Inkrafttretens der bereits verabschiedeten Revision an das Inkrafttreten des Vernehmlassungsentwurfs.
Auch der Kanton SO ist der Meinung, dass das am 1. Oktober 2021 beschlossene TabPG zusammen mit den vorliegend vorgeschlagenen Änderungen in Kraft gesetzt werden sollte.
Einführung Meldepflicht
Der Kanton BL wünscht, dass eine Meldepflicht (oder Bewilligungspflicht) für den Verkauf von Tabak- und Nikotinwaren eingeführt werde. Auch der Kanton SO regt an, dass der Verkauf von
Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten meldepflichtig werden soll.
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