Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten
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Wirtschaftsorganisationen31 weisen darauf hin, dass die Meldung der Werbeausgaben,
Verkaufsförderung und Sponsoring bereits vom Parlament abgelehnt wurde und diese in keinem Zusammenhang mit der Initiative stehe. Auch die SVTA und ähnliche fordern, dass auf die Meldung von Werbeausgaben verzichtet wird, da der neue Vorschlag die Entscheide des Parlaments
missachte.
Der Kanton TG lehnt diesen Artikel ab, da eine solche Pflicht für die Umsetzung der Initiative nicht erforderlich sei und sie nicht in der nationalen Abstimmungsdebatte diskutiert wurde. Auch gemäss dem Kanton NE war die Meldung der Ausgaben für Werbung, Sponsoring und Verkaufsförderung nicht Teil der Initiative und gehe zu weit.
Für GRÜNE ist zentral, dass die Meldepflicht der Werbeausgaben nicht via Stiftungen und anderen Konstrukten umgangen werden kann. Sie fordert daher, dass sie für alle Werbeausgaben für
Tabakprodukte gelte, unabhängig davon, wer die Ausgaben getätigt hat.
Der Kanton BS, die EKSN sowie Gesundheitsorganisationen32 fordern, dass die Unternehmen die Höhe ihrer Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring getrennt nach Produktkategorie und Werbeform melden sollen. Ausserdem wird die Streichung von Absatz 3 beantragt.
Auch die Kantone BL, LU, SG und SO, das MBA ZH, die KKBS und VKS sowie CIPRET FR und Infodrog fordern, dass die Zahlen differenziert nach den verschiedenen Marketingbereichen und nach Produktkategorien von der Branche zur Verfügung gestellt werden sollen.
Der Kanton GE hält es für wesentlich, dass das Gesetz die Weitergabe detaillierter Informationen nach Art der Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, nach Produktarten und nach Kantonen
vorschreibt.
Der Kanton TI weist auf die Wichtigkeit von Transparenz hin und fordert Absatz 3 zu streichen.
Gemäss dem Kanton AR brauche es ein Monitoring über die eingeführten Produkte und Ausgaben, um eine Übersicht über die Produkte und Werbeform zu erhalten. Weiter sollen die Ausgaben der
Unternehmen und Branchenverbände transparent deklariert werden. Ausserdem fordert der Kanton AR die Streichung von Absatz 3.
Die CFEJ und das NKS schlagen vor, dass die Zahlen von den Unternehmen getrennt nach Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring kommuniziert werden sollen. Ausserdem sollen sie vom BAG veröffentlicht werden.
RI schlägt die Festlegung eines Höchstwerts vor, den die Tabakunternehmen bei ihren jährlichen Ausgaben für die Werbung nicht überschreiten dürfen. Ausserdem schlägt RI vor Tabakunternehmen zu verpflichten, einen jährlichen Prozentsatz ihrer Werbeausgaben für die Finanzierung von
Organisationen zu verwenden, die sich gegen das Rauchen einsetzen.
OXY schlägt vor, die Wörter «Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring» durch das Wort
«Marketing» zu ersetzen und die Absätze 2 und 3 zu streichen.
Art. 30 Vollzugsaufgaben
Art. 30
4 Das BAG kontrolliert die Einhaltung des Werbeverbots im Internet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien. Es kann dazu die zuständigen kantonalen Behörden beiziehen und ihnen den diesbezüglichen
abschliessenden Entscheid übertragen.
Die GDK, 15 Kantonen33, der EVP und SP sowie der EKSN, FMH, KKBS und VKSC begrüssen im Wesentlichen ausdrücklich die in Artikel 30 genannten Vollzugsaufgaben des BAG.
Die Kantone BL und SO fordern, dass das BAG auch für die Einhaltung des Werbeverbots in
nationalen Presseerzeugnissen zuständig sein soll.
31AIHK, CCIG, CCIV, CVCI, ES, GS, SBV
32AT Schweiz und ähnliche, BKCH, CIPRET GE, LPV, SPBAD, SPBD, SPZO, UNISANTE, ZFPS, ZSV
33AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, TI, VS, ZG, ZH
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