Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 37 Seiten
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13 Kantone15, die GDK, weitere Gesundheitsorganisationen16 und der Acsi fordern eine klarere Regelung der Markenerweiterung. Sie finden die erlaubte Markenerweiterung in den Erläuterungen zu ungenau formuliert. Die Nichttabak-Produktlinie müsse klar erkenntlich sein.
Absatz 1 bis (neu)
Die Kantone AR, BS, FR, die EVP, das MBA ZH sowie EKSN, VKS und verschiedene
Gesundheitsorganisationen17 fordern neutrale Einheitsverpackungen für Tabakprodukten und
elektronischen Zigaretten.
Sollte sich der Gesetzgeber gegen neutrale Einheitsverpackungen entscheiden, verlangen der Kanton BS, das MBA ZH, die EVP, die EKSN und VKS sowie Gesundheitsorganisationen18, dass
Verpackungen für Minderjährige nicht mehr sichtbar präsentiert werden dürfen.
Absatz 2
Gemäss EKSN, LPV und UNISANTE soll dieser Absatz durch ein Verbot von Werbeaktionen oder anderen Rabatten auf Produkte ergänzt werden.
ASN hält diesen Absatz für überflüssig, da Artikel 18 Absatz 1 klar genug sei.
Gemäss RI soll der Absatz mit «Nichtraucherprodukten, die an eine Tabakmarke erinnern» ergänzt werden.
Coop schlägt die Streichung von «preisvergleichenden Angaben», vor. Nach Coop wären ansonsten Hinweise auf Aktionstätigkeit nicht mehr zugelassen.
Absatz 3
Es sind keine Kommentare eingegangen.
15AR, BE, BL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, TI, UR, VS, ZG
16CIPRET FR, CSAJ, FMH, MFE, NAS, NKS, SPHD, SWIOLY, VKoT und ähnliche
17AT Schweiz und ähnliche, BKCH, CIPRET FR, CIPRET GE, FS, FSP, GREA, LPV, NAS, OXY, PSV-CIPRET, SPBAD, SPBD, SPZO, UNISANTE, ZFPS, ZSV
18AT Schweiz und ähnliche, CIPRET FR, CIPRET GE, FS, FSP, GREA, LPV, NAS, SPBAD, SPBD, SPZO, UNISANTE, ZFPS, ZSV
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