Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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Die VSKT fordert eine maximale Zeitdauer von 60 Minuten zwischen Töten und (erfolgtem) Ausnehmen, eine Trennung von der MFU und separate Bestimmungen für Hof- und Weidetötungen. ASR, SBV, SBLV, die Bauernverbände AR, BE, GL, SG, BIO Suisse, Demeter Schweiz, FiBL, Holstein Switzerland, KAGfreiland, IG für Hof- und Weidetötung, Institut für Agrarökologie, SAV, Schweizer Bergheimat, STS, SVH, swissherdbook, TIR, Verein Feldfreunde, Vier Pfoten und der Zürcher Tierschutz unterstützen die Erhöhung der Zeitdauer ausdrücklich und es wird darauf hingewiesen, dass eine geringere Zeitdauer als 90 Minuten nicht praktikabel ist. JagdSchweiz und Pro Natura fordern – in Anlehnung an die EU – eine Erhöhung der genannten Zeitdauer auf 120 Minuten. Demgegenüber lehnen Bell, Coop, IG DHS, MGB, Proviande und der SFF die generelle Erhöhung von 45 auf 90 Minuten ab. Sie schlagen aber Ausnahmeregelungen für Hof- und Weidetötungen vor.
Verschiedene Privatbetriebe und -personen, insbesondere Landwirtschaftsbetriebe sowie Landwirtinnen und Landwirte, unterstützten ebenfalls die Erhöhung der Zeitdauer auf 90 Minuten.
Anhang 6 Ziff. 1.1.11, 3.1.11, 4.1.11
Der Vorschlag zur Dokumentation der Trächtigkeit im letzten Drittel bei Rindern älter als acht Monate, Schweinen und Pferden wurde von den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, SO, UR, VS, ZG, ZH und der VSKT mit Verweis auf das Privatrecht abgelehnt. Als Begründung wurde u.a. angegeben, dass diese Dokumentation lebensmittelrechtlich nicht relevant ist, nicht zu den Aufgaben des amtlichen Vollzugs gehört, die Ermittlung der Trächtigkeitswoche ohne Angabe weiterer Informationen schwierig ist und dass ohne Eröffnung des Uterus nicht klar erkennbar ist, ob der Fötus zum Zeitpunkt der Schlachtung noch lebte. Daher sollten allfällige rechtliche Vorgaben nicht im Lebensmittelrecht, sondern eher im Rahmen des Tierschutzrechts geregelt werden. Einzig die Kantone JU und VD unterstützen das Anliegen grundsätzlich, wobei der Kanton VD weitere Präzisierungen vor einer Einführung sowie den Einbezug von Schafen und Ziegen fordert.
Auf der anderen Seite wurde die vorgeschlagene Dokumentation der Trächtigkeit im letzten Drittel bei Rindern älter als acht Monate, Schweinen und Pferden von ASR, SBV, SBLV, Bauernverbände AR, BE, GL, SG, Bell Schweiz AG, Holstein Switzerland, Proviande, SFF, SGP, swissherdbook, IG DHS, Coop und MGB begrüsst. Zusätzlich wird eine Erweiterung auf Schafe und Ziegen sowie eine erweiterte Untersuchung wie Palpation oder Eröffnen des Uterus gefordert.
Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
Anhang 3 und 4
Alle Stellungnehmenden lehnen es ab, dass die Listen in Anhang 3 und 4 der Aromenverordnung nur noch auf der Website des BLV publiziert werden sollen. Sie monieren, dass diese Listen grundsätzliche sehr schlecht auffindbar sind. Sie haben einen gesetzlichen Charakter, weshalb sie leicht zugänglich gemacht werden sollen, wie z.B. in der Verordnung auf FedLex verlinken oder gar im FedLex selbst abzulegen. Die Kantone AG, BE, BS, FR, GL, JU, LU, NE, OW, TG, VD, VS, der VKCS und SKS, betonen, dass Anhang 4 nur sehr kurz ist und deshalb dringend in der Verordnung beibehalten werden soll.
Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)
Art. 12 Abs. 8
Die Kantone AG, BE, BL, BS, NE, JU, GL, SO, TG, VD, VS, der VKCS und SKS schlagen vor, den Ausdruck «sichtbar» im letzten Satz zu streichen. Die Verbände SwissOlio, SCM, SCFA, SFF, SMP,