Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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zu strukturieren zur besseren Lesbarkeit. Zudem sollen die Verwendungsbedingungen zur Angabe «Herkunft: Nicht EU/EWR» innerhalb des Artikels harmonisiert sein.
ACSI, frc und SKS fordern, dass die Verpflichtung zur Angabe des Landes, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, im gesamten Artikel einheitlich und klar angegeben wird, in Anlehnung an die Verordnung (EU) 1760/2000 und in Übereinstimmung mit Absatz 3.
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
Art. 9 Abs. 3 und Art. 18
Beide Bestimmungen betreffen die Aufhebung der Regelung, dass in der Sachbezeichnung von
Fleisch- resp. Fischerzeugnissen fleisch- resp. fischfremde, nicht übliche Zutaten zusätzlich angegeben werden müssen. Die Stellungnahmen zu den beiden Bestimmungen sind kongruent, weshalb sie hier zusammengefasst sind.
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, SG, SH, SO, TG, VD; VS, ZH, der VKCS, ACSI, frc und SKS führen aus, dass die Kennzeichnungsbestimmungen in Anhang 2 Teil A Ziffer 4 LIV nicht dem Regelungsgrad in der VLtH entsprechen und so der Schutz vor Täuschung bei einer Zugabe pflanzlicher Lebensmittel nicht gewährleistet ist. Sie lehnen die Streichung ab. Die Konsumentenschutzorganisationen beantragen andernfalls eine Ergänzung von Anhang 2 Teil A LIV.
Art. 10 Abs. 1 Bst. e
Sowohl die Kantone AI, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, SO, SG, der VSKT als auch Proviande, fial und SFF begrüssen die Erweiterung des Begriffs von Separatorenfleisch auf «mechanisch getrenntes (Tierart)-Fleisch». Sie betonen, dass sie einem schon vor Jahren mit den Bundes- und Kantonsbehörden breit diskutierten Anliegen der Fleischbranche entspricht.
Art. 51
Die vorgeschlagene Formulierung in Abs. 1 Bst. c, mit der die Zugabe von Aromen zu Käse verboten werden soll, wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZH sowie der VKCS schlagen vor, nur die jeweils den Gewürzen und Kräutern entsprechende Aromaextrakte zuzulassen. Coop, Emmi Schweiz AG, IG DHS, MGB, fial, SCFA und SwissOlio beantragen die Präzisierung, dass es sich um Küchenkräuter handelt und zusätzlich Speisepilze und verarbeitete Speisepilze aufzunehmen sind. Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter, SBV, SBLV, die Bauernverbände AR, BE, GL, SG, Fromarte, Genossenschaft swissherdbook, Holstein Switzerland, SMP, SCM beantragen ebenfalls die Präzisierung «Küchenkräuter» und beantragen einen neuen Buchstaben d, in dem weitere zur Geschmacksgebung geeignete Zutaten gemäss der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und Pilze zugelassen werden. Die Konsumentenschutzorganisationen ACSI, frc und SKS verlangen die Streichung der Aromen und aromatisierenden Bestandteile.
Bezüglich der in Absatz 2 zur Behandlung von Käse zulässigen Stoffen, sind unterschiedliche Anträge eingegangen, so haben ACSI, frc und SKS darauf hingewiesen, dass Sauser in der Listung fehlt. Andererseits haben ASR, der SBV, SBLV, die Bauernverbände AR, BE, GL und SG, SMP, Genossenschaft swissherdbook, Holstein Switzerland, und SCM darauf hingewiesen, dass mit der vorgeschlagenen, abschliessenden Formulierung Früchte, Pilze, Gemüse und Knoblauch nicht mehr als Zutaten von Käse verwendet werden könnten
Im Weiteren haben ASR, der SBV, SBLV, die Bauernverbände AR, BE, GL und SG, SMP, Genossenschaft swissherdbook, Holstein Switzerland, SCM, Sortenorganisation Raclette du Valais, SO Appenzeller Käse, Interprofession du Gruyère, Schweizerische Vereinigung der AOP ‐ IGP, Fromarte, VMI,