Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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haben die Bestimmung abgelehnt und schlagen hingegen vor, die Biozidprodukteverordnung entsprechend anzupassen.
Anhang 4 Ziffer 3
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZH bemängelten, dass die Verwendung von Silber und Silber-Opferanoden (kolloidal) zur Verminderung von mikrobiologischen Verunreinigungen durch Legionellen im Warmwasserbereich in Gebäuden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche und deshalb in der TBDV nur sehr limitiert als Massnahme bis zur Wiederherstellung des Stands der Technik durch bauliche Massnahmen im Warmwasserbereich aufgeführt werden soll. Der VKCS sowie die drei Verbände sia, suissetec und SVGW sowie die Firmen Georg Fischer AG und Vadea AG haben ähnliche Stellungnahmen abgegeben. Der Kanton ZH sowie sia und suissetec und Georg Fischer AG und Vadea AG setzten sich zudem explizit gegen die kontinuierliche präventive Verwendung von Silberionen in Hausinstallationen ein und würden deren Einsatz nur vorübergehend bei einem Befall, dabei jedoch im Kalt- und Warmwasser, erlauben.
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZH, der VKCS sowie die Verbände suissetec und SVGW bemerkten zudem, dass die Bestimmungen in Ziffer 3 zur Verminderung der Biofilmbildung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich stattdessen in der Liste unter Ziffer 2 aufgeführt werden müssten. In der Liste unter Ziffer 3 werden nur Verfahren zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, die nicht auf Mikroorganismen bezogen sind, aufgeführt.
Anhang 4 Ziffer 6
Die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SH, SO, TG, VD, VS, ZH sowie der SVGW und der VKCS schlugen vor, dass die Verwendung von Silber und Silber-Opferanoden (kolloidal) als Stoffe zur Verminderung von mikrobiologischen Verunreinigungen zur Legionellenprävention im Warmwasserbereich in Gebäuden nur als vorübergehende Massnahme bis zur Wiederherstellung des Stands der Technik durch bauliche Massnahmen gelten sollte. Die Verbände sia, suissetec, URS-Verband sowie die Georg Fischer AG und Vadea AG hingegen schlugen die ersatzlose Streichung dieses Verwendungszweckes, teilweise aus human- aber auch aus ökotoxikologischen Gründen, vor. Die Firma Gössi AG hingegen schlug vor, dass diese Stoffe nur zur Prävention und nicht zur Bekämpfung von mikrobiologischen Verunreinigungen eingesetzt und zudem um Kupferionen ergänzt werden sollten.
Die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SH, SO, TG, VD, VS, ZH, der VKCS sowie SVGW und suissetec bemerkten zudem, dass die Bestimmungen in Ziffer 6 zum Einsatz von Stoffen stattdessen in Ziffer 5 aufgeführt werden müssten. In der Liste unter Ziffer 6 werden nur Stoffe zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, die nicht auf Mikroorganismen bezogen sind, aufgeführt.
Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)
Art. 35
Fial, SCFA, SwissOlio, Emmi Schweiz AG und Nestlé Suisse SA, halten fest, dass die neue Regelung einen Systemwechsel darstelle und für Endbenutzer von Druckfarben einen Informationsverlust bedeute. Andererseits seien mit dem neuen System weitere Druckfarben möglich. In der Rückmeldung werden auch Fragen betreffend Informationspflicht innerhalb der Lieferkette aufgeworfen. Konkret wird gefragt, ob bisher gelistete Substanzen, sog. «Teil-B-Stoffe» in der Konformitätserklärung gelistet und ob Informationen zu den verwendeten Stoffen mit den Kunden geteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang wird auch eine rechtliche Vorschrift gefordert, nach der alle Stoffe, die in der Herstellung von Druck-