Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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Die Kantone BL, BS, GE und SG sowie Fromarte, SFF, SRF lehnen den Vorschlag ab. Sei es wegen der Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Steuerbefreiung von Unternehmen respektive der Ungleichbehandlung zwischen Detailhandel und den Organisationen, die überschüssige Lebensmittel an die Bevölkerung weitergeben. Im Weiteren wird vorgebracht, dass mit dieser Regelung armutsbetroffene Allergiker diskriminiert werden. Auch sollten gemeinnützige Organisationen in der Lage sein, über die Zutaten ihrer Produkte Auskunft zu geben und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.
Art. 39 Abs. 2 Bst. d
Die Stellungnahmen zur Einführung einer Verpflichtung zur schriftlichen Deklaration der Herkunft von Brot und Backwaren im Offenverkauf sind sehr unterschiedlich. SBV, SBLV, Bauernverbände AR, BE, GL, SG, DSM, Association des Artisans Boulanger-Confiseurs due Canton de Genève, SBC, fial, ASR, Holstein Switzerland, SGP, , swissherdbook, SwissOlio, SCFA, Association des centres collecteurs collectifs de Suisse, Cercle des Agriculteurs, swiss granum, SAB, SAV und das ausserparlamentarische KMU Forum begrüssen den Vorschlag. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Änderung zusammen mit der Änderung von Art. 15 LIV über die Angabe des Produktionslandes umgesetzt werden muss, um die von der Motion 20.3910 verlangte Wirkung zu erzielen.
Die Kantone AG, AR, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, TG, VD, VS, ZH sowie die Konsumentenverbände ACSI, frc und SKS stimmen dem Vorschlag zu, möchten jedoch den letzten Satz über die Ausnahme für Produkte, die bereits eine Angabe gemäss Art. 48b des Markenschutzgesetzes tragen, streichen. Prométerre begrüsst die Umsetzung des Antrags ebenfalls, möchte aber zusätzlich die Angabe eines übergeordneten geografischen Raums für das Produktionsland von Brot und Backwaren verbieten. Die ZHAW ist der Ansicht, dass dies im Falle von Sandwiches eine Ungleichbehandlung zwischen offen und vorverpackten Sandwiches darstellt, bei denen die Herkunft des Brotes nicht angegeben werden muss. Schliesslich bedauert der Kanton GE, dass diese Verpflichtung nicht auf andere Produkte wie lose verkauftes frisches Obst und Gemüse ausgeweitet wurde.
Gastrosuisse und Hotelleriesuisse lehnen diese Bestimmung ab und würden es begrüssen, wenn die Information über das Produktionsland von Brot in der Gastronomie mündlich gemacht werden könnte, ähnlich wie die Deklaration von Allergenen. Der Swiss Catering Association lehnt diese Regelung aufgrund der Komplexität der Umsetzung und des geringen Nutzens für den Konsumenten (das Wesen des Brotes sei nicht nur das Produktionsland, sondern auch die Herkunft der Zutaten) vollständig ab, ebenso wie der SGV. IG DHS, Coop und MGB sind der Ansicht, dass diese Änderung zu weit gehe, insbesondere mit der Änderung von Artikel 15 LIV, der auch vorverpackte Produkte betreffe und ein Handelshemmnis mit der EU darstelle. Sie schlagen auch vor, eine Ausnahme für alle Brot- und Backwaren mit Produktionsland Schweiz einzufügen. Der Kanton BS lehnt die Änderung mit der Begründung ab, dass die Herkunft von Brot nicht wichtiger sei als die Herkunft anderer Produkte, die offen in den Verkehr gebracht werden. Für Tischlein deck dich, Verein Incontro, ASW, ASG, SBV und SMS sollten gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen, die Lebensmittel umverteilen, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, da sie zu schwer umzusetzen sei. Das KF ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen überflüssig sind und dass eine mündliche Information, wie sie derzeit möglich ist, für den Konsument ausreichend ist. SRF möchte, dass bei einem Sandwich das Land berücksichtigt wird, in dem das Sandwich hergestellt wird, und nicht das Brot, das für das Sandwich verwendet wird.
Art. 49a
IG DHS, Coop, MGB, SFF und Bell Schweiz AG merken an, dass aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage in der EU und der internationalen Lieferketten Handelshemmnisse geschaffen würden. Als weiteres Argument erwähnen fial, SCFA, SwissOlio, Emmi Schweiz AG und Nestlé Suisse SA, dass die neue Regelung in dieser Form aufgrund verschiedener Unklarheiten im Rechtstext und den Erläuterungen nicht umsetzbar sei. Emmi Schweiz AG weist darauf hin, dass insbesondere die Definition des Begriffs «Zwischenhandel», die Festlegung des Geltungsbereichs und Hinweise zur konkreten Um- 5/21