Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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deren schützende Oberfläche abgerieben werden können. Eine Unterscheidung zwischen Flächen mit und ohne Hautkontakt sei schwierig umzusetzen.
Art. 22 Abs. 2
Die Kantone AI, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TG, VD, VS, der VKCS und die Konsumentenverbände ACSI, frc, kf sowie SKS merken an, dass mit dem Wegfall des Verweises in Art. 22 Abs. 2 Lederprodukte mit Hautkontakt nicht mehr nach Lebensmittelrecht beurteilt werden können. Insbesondere bezüglich Chrom (VI), bei welchem die gesundheitlichen die umweltrechtlichen Aspekte überwiegen, sollten diese Produkte daher über das Lebensmittelrecht geregelt werden. Der Kanton GE bedauert, dass die Regulierungen des europäischen Chemikalienrechts «REACH» zu gefährlichen Stoffen in Gegenständen mit Hautkontakt in der Schweiz nicht unter das Lebensmittelrecht fallen. In Kantonen, in denen der Vollzug des Chemikalienrechts nicht beim Kantonschemiker liegt, sei es nicht möglich, die Regelungen für in REACH gelistete Stoffe zu vollziehen, und Themen, die für die menschliche Toxizität besonders wichtig sind, können nicht mehr kontrolliert werden.
Die Kantone AG, BS, SO und ZH halten fest, dass in Art. 22 Abs. 1quatermit einem Verweis auf die EU-Verordnung 1907/2006 «REACH» viele gesundheitlich relevante Stoffe in textilen Materialien und Schuhen geregelt sind. Unter diesen Stoffen ist auch Chrom (VI) aufgeführt. Aber gerade Ledererzeugnisse mit Hautkontakt sind von dieser Regelung ausgenommen und fallen deshalb unter das Chemikalienrecht. Daher wird vorgeschlagen die Anforderung für Chrom (VI) in Ledererzeugnissen mit Hautkontakt in der Humankontaktverordnung festzulegen. Der Artikel sei daher entsprechend zu korrigieren.
Verordnung über neuartige Lebensmittel
Anhang 1
Die Kantone BL, GL, SG, VD, ZH, der VKCS, ACSI, frc, und SKS stellen fest, dass der Anhang bereits nicht mehr aktuell ist. Sie schlagen Anpassungen in der Kennzeichnung insbesondere bei Kaniwa, Chiasamen und Lilienknolle. Emmi, fial, sciencesindustries, SCFA und SwissOlio beantragen die Streichung von Chiasamen in dieser Verordnung und einen Verweis auf die EU-Zulassung. Fial, sciencesindustries, SCFA und SwissOlio weisen zudem darauf hin, dass die im BBL 2021 2343 vom 12.10.2021 veröffentlichte Allgemeinverfügung Nr. 301159 mit der das Inverkehrbringen der gerösteten Samen von Dipteryx alata Vogel (Baru Nuss) als neuartiges traditionelles Lebensmittel bewilligt wird, im Anhang fehlt. Sie beantragen die Ergänzung der Liste.
Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
Art. 10 Abs. 3 Bst. c
Die vorgeschlagene Erhöhung der Zeitdauer zwischen Töten und (erfolgtem) Ausnehmen von 45 auf 90 Minuten wird von den Kantonen unterschiedlich beurteilt. Die Kantone AG, AR, GL, GR, LU, NE, SG, UR, VS und ZG lehnen die generelle Erhöhung auf 90 Minuten ab und fordern eine maximale Zeitdauer von 60 Minuten. Primär wurden hierfür Ressourcengründe genannt. Die Kantone BE und BL wollen an den bisher gelten 45 Minuten festhalten. Die Kantone AI, BS, JU, FR und ZH akzeptieren dagegen die vorgeschlagene Erhöhung auf 90 Minuten. Die Kantone GL, GR, LU, VS, UR, ZG fordern zudem eine separate Bestimmung für die Zeitdauer zwischen Töten und (erfolgtem) Ausnehmen bei der Hof- und Weidetötung. Weiter wird von den Kantonen AG, AR, BL, GL, LU, NE, SG, SO, UR und ZG eine Trennung der Zeitvorgabe von der mikrobiologischen Fleischuntersuchung (MFU) gefordert.