Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten

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Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungen

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Art. 2 Abs. 1 Ziffer 32

Die vorgeschlagene Einführung des Ausdrucks «Umverteilung von Lebensmitteln» wurde von den Kantonen LU, FR, den Verbänden frc, SBV, SBLV, Bauernverbände AR, GL, SGP, SCM und Holstein Switzerland begrüsst. Die Stellungnehmenden weisen darauf hin, dass der Begriff «unbedenklich» in der Lebensmittelgesetzgebung nicht umschrieben ist und ein klarer, gesetzlich verankerter Begriff gewählt werden sollte. Einige der Stellungnehmenden schlagen vor, den Ausdruck mit «sichere Lebensmittel», «gesundheitlich unbedenklich» oder «sans danger pour la santé» zu ersetzen.

Bell, IG DH und MGB lehnen den neuen Begriff ab, da aus ihrer Sicht die Bestimmung so zu einschränkend ist und beispielsweise dazu führen könnte, dass interne Umverteilungen an betriebseigene Restaurants nicht mehr möglich sind. Zudem ist aus ihrer Sicht der Begriff "nicht verkauften" zielführender, da die Lebensmittelsicherheit in jedem Fall garantiert sein sollte.

Weiter begrüssen SwissOlio und SCFA die Änderung, dass mit der Regelung die Voraussetzungen für die Spende und Weitergabe von Lebensmitteln geschaffen werden, was im Sinn der Branchenvereinbarung gegen Food Waste und dem Informationsschreiben 2021/9.1 des BLV ist. Sie gehen zudem davon aus, dass Lebensmittel z.B. mit ungenügender Kennzeichnung oder falscher Deklaration, welche kein Sicherheitsproblem darstellen, ebenfalls umverteilt werden können. Dies sollte am besten in der Legaldefinition oder alternativ in den Erläuterungen präzisiert werden.

Art. 39 Abs. 1bis

Bei den zustimmenden Stellungnahmen wurden noch folgende Kommentare oder Vorbehalte angebracht:

• SAS sowie aha! sind mit der Regelung einverstanden, sofern die Grundversorgung sichergestellt ist. Zusammen mit Allianz Ernährung und Gesundheit, SKS, weisen sie darauf hin, dass diese Vereinfachung nicht dazu führen sollte, dass armutsbetroffene Personen, die Nahrungsmittelallergien haben, kein verteiltes Brot mehr essen können, ohne eine allergische Reaktion befürchten zu müssen.

• Gemäss ASG und Verein Incontro verunmöglicht die Nachweisbarkeit der Armut eine niederschwellige Hilfe. Der Begriff «nachweislich» sollte deshalb gestrichen werden.

• Die Organisationen ASW und Tischlein deck dich schlagen eine noch engere, klarere Abgrenzung vor, welche Organisationen von der Deklarationspflicht von Allergenen ausgenommen sind. Zudem schlagen sie vor, einen neuen Absatz 1tereinzufügen, um die gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisationen auch von der Verpflichtung zur Angabe des Produktionslandes für Obst und Gemüse zu befreien.

• Der SBV, SBLV, die Bauernverbände AR, BE, GL, SG, ASR, Holstein Switzerland, SGP, swissherdbook, ZHAW und Madame Frigo möchten diese Erleichterung auf alle Unternehmen ausdehnen, die sich gegen Lebensmittelverschwendung einsetzen, anstatt sie auf gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen zu beschränken.

• SKS ist zudem der Ansicht, dass der Begriff "Umverteilung" in diesem Artikel verwendet werden sollte, wie er in Art. 2 definiert ist.

• Der SBC begrüsst die Abweichung vom Grundkonzept der Kennzeichnung offen abgegebener Lebensmittel. Er fordert, dass diese auch für die an diese Organisationen Abgebenden gelten sollte. Die Kennzeichnungs- und Informationspflichten sollen entfallen, sobald die Produkte für die Übergabe zur Umverteilung ausgesondert werden.