Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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Emmi Schweiz AG und Bell Schweiz AG beantragen die Präzisierung, dass sich die Anforderungen an Ausrüstungen und Transportbehälter richten, die direkten Kontakt zu Lebensmitteln haben.
Art. 25 Abs. 4
Die Kantone BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, TG, VD, VS, ZH begrüssen grundsätzlich die Anpassung von Artikel 25, damit künftig tiefgekühlte Lebensmittel im Einzelhandel auch offen angeboten werden dürfen. Diese Regelung setzt die Motion Silberschmidt 20.4349 «Ressourcenverschleiss bei Verpackungen verkleinern. Verkauf von tiefgekühlten Lebensmitteln ohne Vorverpackung erlauben» um. Die Kantone GR, FR sowie der VSKT fordern, dass Fleisch- und Fleischprodukte von dieser Regelung ausgenommen werden.
Die Kantone BL, LU, NE, TG, SO, VD, VS sowie frc, IG DHS und MGB beantragen eine Präzisierung, um bei den so angebotenen Lebensmitteln die Sicherheit und Qualität zu gewährleisten. Der Kanton AG merkt an, dass der Ressourcenverschleiss bei Verpackungen mit der vorgeschlagenen Anpassung nicht verkleinert wird, sondern das Gegenteil der Fall ist, da Tiefkühlprodukte häufig vorverpackt angeliefert und in der Folge für den Offenverkauf ausgepackt werden.
Art. 27a
Die neu eingeführte Regelung zur Umverteilung von Lebensmitteln wird von vielen Stellungnehmenden begrüsst und als Instrument zur Reduktion der Lebensmittelverschwendung angesehen. Sie betonen dabei auch, dass von zentraler Bedeutung sei, dass diese Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich sind. SCFA, SwissOlio und fial weisen darauf hin, dass die Rückverfolgbarkeit gemäss Art. 83 Absätze 3 und 4 nicht auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs beschränkt sein dürfe, sondern dass die Rückverfolgbarkeit für alle Lebensmittel gelten solle. Die IG DHS, Bell Schweiz AG und MGB verweisen darauf, dass mit «Lebensmittelbetrieb» sowohl der spendende wie auch der übernehmende Betrieb gemeint ist, weshalb der Artikel allgemeiner definiert werden soll, um die Verantwortung der umsetzenden Betriebe unspezifischer und offener zu formulieren.
Die Kantone BL, JU, NE, SO, TG und VD, wünschen, dass im Absatz 1 präzisiert wird, dass es sich um Lebensmittelbetriebe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 der LGV handelt. Einige der Kantone wie auch SKS wünschen zudem, dass die Lebensmittel neue Mindesthaltbarkeitsdaten erhalten. Zudem schlagen einige Kantone begriffliche Präzisierungen vor.
Der SMS, ASG und der Verein Incontro bemängeln, dass die Regelungen in Absatz 2 zu stark auf vorverpackte Lebensmittel fokussieren. Incontro schlägt deshalb einen weiteren Absatz 3 für Lebensmittel aus dem Offenverkauf vor.
Art. 54 Abs. 3
ASR, Holstein Switzerland, Aviforum, Ei AG, GalloSuisse, SGP, SBV, SBLV sowie die Bauernverbände AR, BE, GL und SG, Bio Suisse, Demeter Schweiz, Fibl, Coop, IG DHS, MGB und fial weisen darauf hin, dass in der EU ab dem 8. Dezember 2022 für die Verkaufsfrist von frischen Eiern eine neue Regelung in Kraft tritt. Demnach dürfen sie längstens während 28 Tagen nach dem Legedatum an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
Die Kantone AI, AR, BE, FR, BE, GL, GR, SO und die VSKT merken an, dass der Zweck der Datennutzung nicht explizit formuliert, beziehungsweise wenig restriktiv ist, wie auch die Notwendigkeit und gesetzliche Grundlage für die AHV Nummer. Sie fordern eine Klärung. Der Kanton JU, merkt an, dass