Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Art. 1 Abs. 1 Bst. h und Art. 22a
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH sowie die GDK, der VKCS, die VSKT und die GST lehnen die Regelung zur Umsetzung der Motion Savary 18.4411 ab, da mit der vorgelegten Regelung ein Kontrollsystem geschaffen wird, das doppelt prüfen muss und primär mit sich selber beschäftigt sein wird. Eine notwendige und sinnvolle Kontrolle der geschützten Bezeichnungen wird durch komplizierte Schnittstellen und Doppelspurigkeit behindert. Im Weiteren betonen sie, dass um eine effiziente und kostengünstige Kontrolle zu ermöglichen es unabdingbar ist, dass diejenige Kontrollinstanz, welche Mängel feststellt diese umfassend abklärt und die administrativen Massnahmen festlegt.
Der SBV, SBLV, die kantonalen Bauernverbände AR, BE, GL, SG, die ASR, der SOV, Fromarte, Interprofession du Gruyère, SCM, SCFA, SMP, Schweizerische Vereinigung der AOP-IGP, Swissherdbook, SGP, die Sortenorganisation Raclette du Valais und fial befürworten grundsätzlich eine bessere Kontrolle der gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG) geschützten Bezeichnungen und den Beizug von privaten Kontrollorganisationen für die Kontrollen. Sie lehnen den Artikelentwurf jedoch ab, da er nicht nach den Erwartungen und Zielen umgesetzt wird. Die vorgeschlagene Lösung ist aufgrund der Einschaltung von zwei Kontrollinstanzen (privat und kantonal) ineffizient. Deshalb schlagen sie vor, stattdessen in einem neuen Abs. 2 in Art. 18 GUB/GGA den Gruppierungen zu ermöglichen, den Umfang einer durch eine Zertifizierungsstelle durchgeführte Kontrolle auf Unternehmen auszudehnen, die Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe schneiden, in verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnissen verwenden, verpacken, umhüllen und / oder weiterverkaufen (Grossisten, Zwischenhandel, Verarbeitungsbetriebe). Die Kantonschemiker sind weiterhin die einzigen, die die Endprodukte am POS kontrollieren.
Prométerre lehnt den Vorschlag ebenfalls ab und erinnert an den Auftrag aus Art. 182 des LwG, die geschützten Ursprungsbezeichnungen insbesondere auch im internationalen Handel besser zu schützen.
Der Vorschlag wurde lediglich von Coop Schweiz, dem MGB und der IG DHS sowie SAB und dem Schweizerischen Alpwirtschaftlichen Verband unterstützt.
Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)
Die Stellungnehmenden haben die Anpassungen der Kontrollintervalle zwischen zwei Kontrollen mehrheitlich begrüsst. Einzig TiR fordert, dass die Kontrollzeitspanne zwischen zwei Kontrollen für Betriebe mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK weiterhin max. ein Jahr betragen soll. Sie begründen dies damit, dass gerade in Betrieben mit geringerer Schlachtkapazität in den vergangenen Jahren teilweise erhebliche Mängel in besonders sensiblen Bereichen wie etwa der Betäubung und Entblutung festgestellt worden sind, womit hier eine hohe Tierschutzrelevanz gegeben ist.
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Art. 3 Bst. m Ziff. 2
Die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, UR, ZG sowie der VSKT begrüssen ausdrücklich die Erhöhung der Menge von 60'000 kg gewonnenem Fleisch «anderer Tiere» je Jahr auf 150'000 kg für Betriebe mit geringer Kapazität. Der SFF schlägt eine Erhöhung auf 200'000 kg für