Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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farben verwendet werden, in der Konformitätserklärung oder einem Begleitdokument, einer sog. «list of composition», benannt sein müssen..
Der Kanton GE begrüsst die neue Regelung, da dies bei den rechtlichen Vorschriften für Druckfarben Klarheit schaffe.
Art. 35a und Anhang 15
Fial, SCFA, SwissOlio, Emmi Schweiz AG und Nestlé Suisse SA fordern für die Einführung der Konformitätserklärungspflicht für Druckfarben eine verlängerte Übergangsfrist von mindestens 4 Jahren. Begründet wird dies mit einer Umstellung für alle Beteiligten in der Lieferkette und der benötigten Zeit um die notwendigen Daten für die Erstellung der Konformitätserklärungen erfassen zu können.
BISCOSUISSE und Chocosuisse geben betreffend der Ausführlichkeit der obligatorischen Angaben in der Konformitätserklärung für bedruckte Bedarfsgegenstände zu bedenken, dass es sich dabei um eine Schweiz-spezifische Forderung handelt und stellen in Frage, ob ausländische Lieferanten der Anforderung eine qualitativ ausreichende Konformitätserklärung auszustellen nachkommen können. Zudem werden technische Fragen zur Umsetzung der Konformitätserklärungspflicht für bedruckte Bedarfsgegenstände aufgeworfen.
Der SGV lehnt die Konformitätserklärungspflicht in dieser Form ab. Es sei inkonsequent, von den Herstellern von Druckfarben noch mehr bürokratische Dokumente zu verlangen, während die Verantwortung für den Kontakt mit Lebensmitteln bei den Herstellern und Anwendern der Verpackungen liege. Der SGV betont, dass die Hersteller von Drucktinten ihre Verantwortung bereits sehr ernst nehmen und seit langem Prozesse eingerichtet hätten, die bei konsequenter Anwendung bereits die durch die Verordnung einzuführenden Massnahmen erfüllen. Er fordert daher, dass die Bestimmungen in Anhang 15 an die derzeitige Praxis der «Statements of Composition (SoC)» angepasst werden.
Die Eckart GmbH spricht sich gegen die Einführung der Konformitätserklärung für Druckfarben aus. Sie lehnt insbesondere das Offenlegen der Lieferanten und Rezepturen in der gesamten Lieferkette mit Verweis auf Mehraufwand und Geschäftsgeheimnisse ab.
Die Wacker Chemie AG merkt an, dass sie als Herstellerin von Vorläuferstoffen für Druckfarben (technische Produkte, bzw. industrielle Rohstoffe) ihre Produkte nicht unter GMP-Bedingungen herstelle und es daher nicht möglich sei, eine Konformitätserklärung auszustellen.
Der VSLF und die EuPIA weisen in Ihren Stellungnahmen darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung zur Konformitätserklärung bei Druckfarben praxisfern und kaum umsetzbar sei. Sie verweisen dabei insbesondere auf die Problematik der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, einen unnötig hohen administrativen und finanziellen Aufwand für KMUs und auf das Fehlen von Informationen in den vorgelagerten Gliedern der Lieferketten zur Verwendung von Substanzen, bzw. Druckfarben, in der finalen Anwendung. Der VSLF und die EuPIA betonen zudem die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette. Der VSLF und die EuPIA verweisen in diesem Zusammenhang auf das SoC, mit welchem die Hersteller von Druckfarben die Substanzen offenlegen, die das Potenzial haben, zu migrieren. Zusätzlich zur Offenlegung der absichtlich hinzugefügten Stoffe würden auch die NIAS in einem SoC deklariert. Durch diese erweiterte Übermittlung von Informationen würde der Nutzen des bestehenden SoC sogar über das hinausgehen, was vom BLV vorgeschlagen wird. Aus diesem Grund schlägt die EuPIA vor, die Bestimmungen des Anhangs 15 an die derzeitige Praxis des SoC anzupassen.
Anhang 4 Ziffer 2.3.3.2 und 2.4.2.1.6
Die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, VD, VS, ZH und der VKCS führen in Bezug auf die Einführung der neuen Regelung zur mehrfachen Migrationsmessung folgenden Bedenken auf. Der Kanton GE begrüsst die Änderung als Übernahme von EU-Recht und zur Stärkung der Sicherheit von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff grundsätzlich. Er teilt aber die Bedenken der anderen 14/21