Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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setzung (Ergänzung der Konformitätserklärung nach Art. 35a der Bedarfsgegenständeverordnung) fehlen. Für fial, SCFA, SwissOlio, und Nestlé Suisse SA ist nicht geklärt, wie die Regelung im Zwischenhandel umgesetzt werden soll, wer beim Import von Produkten in der Pflicht steht, welche Verbindung zur Selbstkontrolle besteht und was unter «gebräuchliche Nomenklatur» zu verstehen ist. Scienceindustries schliesst sich dieser Argumentation an und weist darauf hin, dass nicht klar ist, welche Sicherheitslücke bzw. welche Konformitätsprobleme mit dieser Regelung behoben werden sollen. Zudem stellt die neue Informationspflicht einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen dar.
Die Konsumentenverbände ACSI, frc, kf und SKS sowie der Kanton GE begrüssen diese neue Regelung: Die Offenlegung der Zusammensetzung von Gebrauchsgegenständen ist für die Umsetzung von wirkungsvollen Massnahmen bei Gesundheitsrisiken wichtig. Der Kanton GE weist darauf hin, dass diese Deklarationspflicht einer besseren Umsetzung der Selbstkontrolle durch die Unternehmen dienlich ist.
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vor-
schriften (VIPaV)
Art. 2 Bst. c Ziff. 11
Die restriktivere Regelung als im EU-Recht wurde von der betroffenen Industrie und diversen Branchenverbänden abgelehnt (Louis Widmer SA, Cosmetique SA Worben, Cocooning Nature SA, Luzi AG, Laboratoires Biologiques ARVAL SA, Rausch AG, Z&S Handel, IMPAG AG, MAVALA, Swissclinical SA, SWISS SCC, Pierre Fabre, Lidl SA, BULGARI Global Operation SA, SHISEIDO (Beauté Prestige International), PM Caresystem AG, TANNER SA, JUST International AG, Soeder AG, Schwerzenbach, Hotellerie Suisse HS (GastroSuisse), Givaudan France SAS, Firmenich SA, IG- DH, COOP Genossenschaft, LVMH, Scienceindustries, Oréal Suisse SA, kf, MGB, Weleda AG, Economiesuisse,
COSMED (France), Estée Lauder Compagnies (London), Chanel Sarl, SRF, Unilever Schweiz GmbH, VSBH, SFFIA, SEPAWA, Promarca, Schweizerischer Drogistenverband, VSLF, SKW, ASSGP, pharmaSuisse, SGV, Dachorganisation der Schweizer KMU).
Die kantonalen Handelskammern AG, BL, BS, FR, GE, JU und ZH, die SVP, die EKK und die ausserparlamentarische Kommission KMU-Forum lehnen sie ebenfalls ab. Für diese Vernehmlassungsteilnehmer widerspricht die vorgeschlagene Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip den bewährten Grundsätzen des schweizerischen Aussenhandels und führt zu Handelshemmnissen. Sie sind der Ansicht, dass die geplante Änderung undifferenziert und unverhältnismässig für viele Kosmetikprodukte ist, die Furocumarine enthalten. Einige schlagen vor, auf die von der IFRA ausgearbeitete Lösung zu warten.
Die ACSI, frc, SKS und der Kanton BS begrüssen die Aufnahme von Kosmetika, die Furocoumarine enthalten, in die Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip, weil so in der Schweiz ein besserer Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet wird.
HCI und EFfCI schlagen eine erweiterte und abgestimmte Konsultation mit den zuständigen europäischen Instanzen vor, um eine Harmonisierung der Schweizer Gesetzgebung mit der EU-Gesetzgebung zu erreichen und um gleichzeitig die Gesundheit der Verbraucher zu schützen.