Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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Im Weiteren haben die Kantone BL, GL, LU, SG, SH, VD, ZH und der VKCS darauf hingewiesen, dass sich die Regelung in Bst. b auf die Energy-Drinks beziehe, die kleinvolumigeren «Energyshots» damit aber nicht berücksichtigt sind.
Art. 79 Abs. 2
Die Vereinigung Schweizer Weinhandel sowie die Kantone BL, GL, LU, SG, SH, VD, ZH und der VKCS, befürworten die Streichung der Bestimmung, dass Angaben über Ursprung, Traubensorten oder Jahrgang bei alkoholfreiem (Schaum-)Wein nicht zulässig ist.
Art. 121 Bst. b
Die Kantone BL, GL, LU, SG, SH, VD, ZH, der VKCS sowie ACSI, frc und SKS gehen davon aus, dass zur Färbung von Spirituosen nicht karamellisierter Zucker nach Art. 88 VLpH, sondern der Farbstoff Zuckerkulör gemeint ist.
Art. 144
Agroscope, die Arbeitsgemeinschaft Zentralschweizer Obstproduzenten und der SOV weisen darauf hin, dass es sich um Wacholder-Aroma und nicht Wacholdergeschmack handle. Sie fordern zudem, dass präzisiert werden muss, wann aromatisiert werden dürfe. Die ACSI, frc, SKS wie auch die Kantone BL, GL, LU, SG, SH, VD, ZH und der VKCS monieren, dass zu wenig deutlich hervorgeht, dass «London Gin» ein destillierter Gin ist. Sie fordern eine verständlichere Definition. Zudem schlagen die Kantone und der VKCS vor, die Bestimmungen zu «dry» in Art. 159 zu verschieben.
Alkoholfreie Spirituosen
Die Kantone BL, GL, LU, VD, ZH wie auch der VKCS haben darauf hingewiesen, dass die Problematik der alkoholfreien Spirituosen zu berücksichtigen ist, da diese derzeit mehr und mehr auf den Markt stossen. Es brauche Bestimmungen zu dieser Produkte-Gruppe und Massnahmen müssten eingeleitet werden, um die missbräuchliche Verwendung von Spirituosen-Bezeichnungen, die in der Getränkeverordnung definiert sind, zu verhindern.
Orator AG führt aus, dass gemäss der Definition in Art. 118 Spirituosen für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten mindestens einen Alkoholgehalt von 15 Volumenprozent aufweisen müssen. Deshalb könne es derzeit «Alkoholfreie Spirituosen» nicht geben.
Anhang 15
Die Kantone BL, GL, LU, SG, SH, TI, VD, ZG und ZH sowie der VKCS stellten fest, dass die spezifische Spirituosenkategorie «Honignektar/Metnektar» fehle, obwohl diese in Anhang 15 Bst. j mit einem Mindestalkoholgehalt aufgeführt ist. Einige der Kantone schlagen vor, dass entweder ein Verweis auf die entsprechenden EU Gesetzgebung erfolgen soll oder die Formulierung aus der EU ins schweizerische Recht überführt werden sollte.
Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
Art. 4 Abs. 4
Der aufgrund des Geltungsbereichs der Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) nötige Verweis bei der Verwendung von für die Trinkwasserdesinfektion zugelassenen Biozidprodukten wurde vom VKCS unterstützt. Die Kantone AG, BE, BS, JU, LU, NE, SG, SO, TG, VD, VS, ZH sowie suissetec und SVGW