Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten

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SAV, Coop, Emmi Schweiz AG, IG DHS, MGB, SRF, fial, SCFA, SwissOlio sowie die Kantone AI, AR, TG, SH beantragt, dass in Artikel 52 die Festigkeitsstufen bei Käse überlappend definiert werden.

Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH)

Anhang 1

Die Aktualisierung und Erweiterung der Verbotsliste für Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen in Lebensmitteln wird von den Stellungnehmenden (VKCS, Kantone, Industrie, Konsumentenschutzorganisationen) begrüsst. Es sind keine Einwände dagegen eingegangen. Die Erweiterung der Verbotsliste wird von den Stellungnehmenden im Sinne der Rechtssicherheit positiv wahrgenommen Der VKCS, die Mehrheit der Kantone sowie Konsumentenschutzorganisationen haben eingebracht, die Blüte von Cannabis sativa L zusätzlich in die Verbotsliste aufzunehmen.

Auch gegen die neue Aufteilung des Anhangs in einen Teil A und B und die dadurch geschaffene Möglichkeit, Stoffe und einzelne spezifische Zubereitungen aus Pflanzen aufzunehmen, sind keine Einwände eingegangen.

Anhang 6

Die Aufnahme der Definitionen und Anforderungen für Schokolade und Milchschokolade mit einem Qualitätsmerkmal analog Artikel 3 Ziffer 5 der EU-Richtlinie 2000/36/EG wurde von den Stellungnehmenden (Chocosuisse, Konsumentenschutzorganisationen, GE) begrüsst. Weiter kamen Rückmeldungen vom Kanton AG und dem VKCS, dass der Titel und der erste Satz der beiden neuen Bestimmungen im Anhang 6 (Ziffern 6.5. und 7.8) präzisiert werden sollen, damit klar ist, dass sich die Anforderungen für Schokolade und Milchschokolade mit einem Qualitätsmerkmal nicht auf umschriebene Erzeugnisse wie z.B. Schokolade und Milchschokolade mit dem ergänzten Ausdruck «-kuvertüre» oder «Gianduja-Haselnuss» beziehen. Es sind keine Einwände dagegen eingegangen.

Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK)

IG DHS, MGB, fial SCFA, SwissOlio lehnen die vorgeschlagene Senkung des Acrylamid-Gehalts für Pommes Frites ab. Sie führen aus, dass der Acrylamidgehalt von Lebensmittelunternehmern bis zu Abgabe an den Konsumentinnen kontrolliert werden kann. Pommes frites werden vor allem tiefgekühlt und nicht genussfertig in den Verkehr gebracht. Mit diesem Richtwert wird den Unternehmern auch die Verantwortung für die Verarbeitung/Zubereitung durch die Abnehmenden/Konsumierenden übertragen. Im Weiteren halten sie fest, dass die Ergebnisse der beiden als Quelle angegebenen Studien sich nicht mit den Erfahrungswerten der Lebensmittelindustrie unter Berücksichtigung aller Einflussfaktoren decken. Entsprechend fordern sie, dass die Änderungen nicht vorgenommen werden. Zudem ist die Übergangsfrist von einem Jahr zu kurz. Im Gegensatz dazu befürworten die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, JU, NE, SG, SO, TG VD, VS, ZH, der VKCS und SKS die Senkung des Richtwerts von Acrylamid für Pommes Frites.

DSM und Swiss Granum beantragen, dass bezüglich Mutterkorn der bestehende Text in Anhang 2 Teil A der VHK analog der Fussnote 18 der EU-Verordnung Nr. 1881/2006 zu ergänzen ist. Diese Präzisierungen geben den Marktpartnern die nötige Sicherheit zur Auslegung und Umsetzung der geltenden Bestimmungen.

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, JU, NE, SG, SO, TG VD, VS, ZH, der VKCS sowie die SKS weisen darauf hin, dass in den vergangenen Jahren Braunalgen mit einem zu hohen Arsengehalt vom Markt genommen werden mussten. Da es in diesen Braunalgen in der toxikologisch