Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten
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relevanten anorganischen Form vorliegt. Deshalb sei auf die Streichung des Höchstgehalts zu verzichten.
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
Art. 3 Abs. 4 Bst. b
Die vorgeschlagene Änderung bezüglich dem Gehalt eines sonstigen Stoffs pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, damit darauf hingewiesen werden kann, wird von fial, scienceindustries, SCFA und SwissOlio begrüsst. Mit Ausnahme von fial betonen sie, dass mit diesem Vorschlag anerkannt wird, dass die bisherigen Höchstmengen nicht auf dem Gesundheitsschutz beruhen. Der Nachweis «einer ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkung aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Daten/Informationen» muss sich in der Praxis beweisen.
Anhang 1 Teil A
Die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS, ZG; ZH sowie VKCS, ACSI, frc und SKS merken an, dass in der Tabelle in Anhang 1 Teil A beim Eintrag zu Niacin zu wenig klar hervor geht, wie die angegebenen Mengen zu interpretieren sind. Die Angaben sollten deshalb präzisiert und übersichtlicher dargestellt werden. Es wird begrüsst, dass die neuartige Verbindung «Nicotinamid-Ribosidchlorid» in Nahrungsergänzungsmitteln als Niacin-Quelle zugelassen wird. In der Tabelle soll präzisiert werden, ob beim Höchstwert von 600 mg Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacin-Quelle berücksichtigt werden darf.
Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
Art. 40
Die in Art. 40 vorgesehenen Anpassungen und die Hinweise für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler bei Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen entsprechen denjenigen für Nahrungsergänzungsmittel. Sie werden im Grundsatz von allen Stellungnehmenden akzeptiert oder gar begrüsst. fial, sciencesindustries, SCFA, SwissOlio weisen in ihren Stellungnahmen u.a. darauf hin, dass der vorgesehene beschränkte Verzehr gemessen an einer «empfohlenen täglichen Verzehrsmenge» für Lebensmittel für Sportler/innen in Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln keinen Sinn macht. Lebensmittel für Sportler/innen dienen der Versorgung mit Nährstoffen für einen besonderen Ernährungsbedarf, weshalb bei Lebensmitteln für Sportler/innen nur eine Verzehrempfehlung angegeben werden kann.
Im Weiteren weisen die Industrieverbände darauf hin, dass Anhang 10 bereits wieder aktualisiert worden ist mit der Verordnung (EU) 2022/2182.
Verordnung über Getränke
Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b
Die Formulierung der beiden Buchstaben a und b hat unterschiedliche Reaktionen ausgelöst. So haben ACSI, frc und SKS gefordert, dass die Tagesdosis in der Nähe des Coffeingehalts angegeben sein muss. Emmi Schweiz AG, SCFA und SwissOlio schlugen vor Buchstabe a wie folgt umzuformulieren: vom Hersteller definierte und in der Kennzeichnung klar ersichtliche Tagesration.