Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Kantone in Bezug auf das Fehlen einer Definition eines signifikanten Anstiegs der Stoffmigration, insbesondere wenn die Migration unter dem gesetzlichen Höchstwert liegt und fordert daher eine klare rechtliche Definition eines signifikanten Anstiegs der Migration.

Die Konsumentenverbände ACSI, frc, kf, SKS begrüssen den Vorschlag einer strengeren Regelung hinsichtlich der Beurteilung der Stabilität von wiederverwendbaren Gegenständen und Materialien aus Kunststoff. Im Übrigen verweisen sie auf die Anmerkungen der Kantonschemiker/innen zu dieser Änderung.

Verordnung über die Hygiene in der Milchproduktion (VHyMP)

Art. 14

Mit Ausnahme des Kantons GE, frc, Züger Frischkäse AG, Schweizer Bergheimat und SMP befürworten die Stellungnehmenden die Verlängerung der Lagerzeit der Milch auf dem Hof auf 48 Stunden. SMP, Bio Suisse, Demeter, Bo Milch, Fromarte SCM, VMI, ASR, SBV, Bauerverband AR, BE, SG, SBLV, Genossenschaft Swissherbook und Holstein Switzerland wünschen die Präzisierung, dass Kuhmilch mindestens jeden zweiten Kalendertag abgeliefert werden muss. Einige Verbände fordern zudem, dass die Milch von Schafen und Ziegen in Absprache mit dem Verarbeitungsbetrieb auch länger gelagert werden kann. Die Stellungnehmenden fordern zudem eine baldige Totalrevision des Milchrechts.

Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Art. 2a Abs. 1 und Art. 2b Abs 1.

Die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, SG, SH, SO, VD, VS, ZH und der VKCS sind mit der neuen Regelung nicht einverstanden und schlagen ein generelles Verbot für die Verwendung von Cadmium und Blei in Gegenständen mit Hautkontakt vor oder zumindest keine Änderung der bisherigen Regelung. Dies weil die Beschränkung auf Teile mit Hautkontakt das Schutzniveau reduzieren und blei- und cadmiumhaltige Schmuckstücke auch verschluckt werden können. Zudem kann die schützende Oberfläche durch den Gebrauch abgerieben werden, die Schwermetalle dadurch zugänglich werden und so eine Gesundheitsgefährdung darstellen. Schliesslich halten sie fest, dass die Begründung, wonach im schweizerischen Lebensmittelrecht keine umweltrechtlichen Aspekte geregelt werden dürfen, nicht nachvollziehbar ist. Die LGV stützt sich auch auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes, auf dessen Basis Vorschriften für Stoffe erlassen werden können, welche die Umwelt gefährden.

Der Kanton TG schlägt mit dem Argument, dass die schützende Oberfläche durch den Gebrauch abgerieben werden könne, die Schwermetalle dadurch zugänglich würden und eine Gesundheitsgefährdung darstellten, ebenfalls eine Beibehaltung der bisherigen Regelung vor.

Die Konsumentenverbände ACSI, frc, kf und SKS lehnen die neue Regelung ebenfalls ab und schlagen ein generelles Verbot für die Verwendung von Cadmium und Blei in Gegenständen mit Hautkontakt oder zumindest keine Änderung der bisherigen Regelung vor. Sie bedauern, dass hier eine Differenz zur EU geschaffen und eine Präzisierung vorgenommen wird, dass die Begrenzung nur für die Teile gilt, welche Hautkontakt haben. Es gäbe keine Hinweise aus der Praxis, dass eine Differenzierung Sinn macht. Insbesondere da in kleinen Schmuckstücken kaum zwei verschiedene Materialien eingesetzt werden und eine Unterscheidung nicht möglich ist, welche Schmuckteile mit der menschlichen Haut in Berührung kommen. Mit der Einschränkung werde zudem das Schutzniveau gesenkt, da Teile verschluckt oder