Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 26 Seiten
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3.2.4 Weitere Bemerkungen zur Grundnorm
Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern die Aufnahme weiterer Reformelemente in der Grundnorm (abweichend zu den drei oben genannten):
- BE und FR: Die Verwendung des Bundesanteils für Standortmassnahmen. Für FR ist alternativ eine Zweckbindung für die AHV denkbar.
- GE: Der Grundsatz einer als Bundessteuer ausgestalteten Ergänzungssteuer.
NE: Statt eine Ergänzungssteuer vorzusehen könnte die Grundnorm den Kantonen die Mög- lichkeit geben, eine Sonderbesteuerung für die vom OECD/G20-Projekt betroffenen Unter- nehmensgruppen einzuführen.
TI: Die Einschränkung auf «grosse Unternehmensgruppen» in Art. 129a Abs. 1 E-BV sei eine zu starke Einschränkung. Die Norm sollte breiter gefasst werden, um auf zukünftige Entwicklungen flexibler reagieren zu können. Der zweite Satz von Art. 129a Abs. 1 E-BV sei zudem verzichtbar.
Städtische Steuerkonferenz: Abs. 2 des Entwurfs von Art. 129a E-BV streichen; Verzicht auf Möglichkeit einer Abweichung von Art. 128 Abs. 4 BV. Die Städtische Steuerkonferenz unter- breitet einen vollständigen Formulierungsvorschlag.
IFF-HSG: Die vorgeschlagene Formulierung von Art. 129a E-BV schränke den Handlungs- spielraum zu stark ein. Auch gebe es keine Notwendigkeit, an der Kompetenzordnung etwas zu ändern. Art. 129a E-BV könne deshalb knapper formuliert werden und dem Bund zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft verursacht durch Verände- rungen der internationalen Steuerordnung das Erlassen von Harmonisierungsvorgaben er- möglichen.
ZVDS: Den Begriff «grosse Unternehmensgruppe» soll man entweder definieren oder weg- lassen.
4 Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 14 E-BV)
Die Übergangsbestimmung bildet die Grundlage für die temporäre Umsetzung der Mindeststeuer durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe. Diese Verordnung wird nur solange Gül- tigkeit haben, bis ein ordentliches Gesetz in Kraft tritt. Die Übergangsbestimmung beinhaltet eine Reihe von verbindlichen Eckwerten, die der Bundesrat in seiner Verordnung zu beach- ten hat. Der Gesetzgeber wird im Rahmen des nachgelagerten Gesetzgebungsverfahrens nicht an die Eckwerte der Übergangsbestimmung, sondern ausschliesslich an die verfas- sungsrechtliche Grundnorm gebunden sein.
4.1 Gezieltheit
Die Mindeststeuer soll in der nationalen Umsetzung gemäss Bundesratsvorschlag aus- schliesslich diejenigen Unternehmen betreffen, die in den Geltungsbereich der Säule 2 fal- len. Kleinere oder rein national tätige Unternehmensgruppen sind von der Mindeststeuer nicht direkt betroffen. Bei den von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmensgruppen soll die Besteuerung im Durchschnitt über alle Konzerneinheiten in der Schweiz auf 15% bezo- gen auf die GloBE-Bemessungsgrundlage angehoben werden. Es soll also eine Verrech- nung von Steuerbelastungen von über 15% mit solchen von unter 15% erfolgen.
In diesen Punkt sind die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden. Die Anliegen nach einer gezielten Umsetzung kann man auch aus der Forderung ableiten, die Grundnorm in der Verfassung als «Abwehrartikel» auszuge- stalten bzw. stärker an den aktuellen Bestrebungen von OECD/G20 auszurichten. Einige Vernehmlassungsteilnehmende äussern eine vom bundesrätlichen Vorschlag abweichende Meinung.