Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 26 Seiten
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8.5 Diverse weitere Bemerkungen
BS: Beim länderweisen Blending zur Berechnung der Mindestbesteuerung von 15% ist auf Verfassungsstufe ausdrücklich festzuhalten, dass eine Überbesteuerung zu vermeiden ist.
VD: Die Verordnung des Bundesrates müsse folgende Elemente enthalten:
- In der Steuererklärung können alle verschiedenen Ergänzungssteuern zusammengefasst
werden. Da die steuerpflichtigen Einheiten jedoch nicht unbedingt identisch sind, muss eine getrennte Steuerpflicht zwischen der inländischen und den anderen Ergänzungs- steuern definiert werden;
- Die steuerpflichtige Unternehmensgruppe muss in allen Kantonen, in denen sich eine
Konzerneinheit befindet, die gleiche Steuererklärung einreichen. Die Steuererklärung um- fasst eine spezifische Steuererklärung pro Gesellschaft und eine zusammenfassende Steuererklärung, die das «Swiss blending» ermöglicht;
- Jeder Kanton ist für die Prüfung der Konzerneinheiten auf seinem Gebiet verantwortlich
(mit einer Frist). Der Leadkanton muss die Konsolidierung kontrollieren.
SVP: Das «Implementation Framework» und das «multilaterale Abkommen» sollte nicht nur in den parlamentarischen Kommissionen konsultiert, sondern mittels referendumsfähiger Be- schlüsse der Bundesversammlung unterbreitet werden.
Alliance Sud (CBM schliesst sich der Stellungnahme an) und Public Eye:
- Die Reform soll grundlegend anders umgesetzt werden, indem zuerst die unterbesteuer-
ten Gewinne identifiziert und diese dann anhand einer Formel («formulary apportion- ment») auf die Länder verteilt werden. Die Formel soll berücksichtigen: a) materielle Werte einzelner Konzerneinheiten wie Immobilien, Fabriken, Maschinen, stationäre IT-Systeme, b) Personal und c) Umsatzerlöse eines Konzerns in einem bestimmten Land..
- Die Country-by-Country-Reports sollten öffentlich sein.
economiesuisse: Die Wirtschaft soll im Rahmen der Arbeiten zur Ausgestaltung des neuen Veranlagungs- und Erhebungsverfahrens für die Ergänzungssteuer direkt miteinbezogen wird, und dabei sollen die Anliegen der stark betroffenen Wirtschaftskreise mit zahlreichen Betriebseinheiten in der Schweiz besonders berücksichtigt werden (HKBB und Swissmem schliessen sich der Stellungnahme an).
EXPERTsuisse und SVV: Diverse in der Übergangsnorm verwendete Begriffe seien aus dem Englischen übersetzt und im Schweizer Steuerrecht bisher nicht definiert. Sie sollten in der Verordnung (EXPERTsuisse) bzw. in der Botschaft (SVV) definiert werden.
HKBB: Das Ausführungsgesetz sollte sich nicht zu stark von der Verordnung entfernen.
SSV/KSFD fordert, die Übergangsbestimmungen zu befristen, wobei zwei Jahre angemes- sen erscheine. Die Übergangsbestimmung soll zudem automatisch ausser Kraft gesetzt wer- den, wenn der Verfassungsartikel abgelehnt wird. Der SVV fordert ebenfalls eine Befristung (bspw. von 10 Jahren).
Travail.Suisse:
- Es soll eine Klausel geben, die verhindert, dass Steuerbelastungen von aktuell mehr als
15% im Zuge der nationalen Umsetzung von Säule 2 gesenkt werden (auch wenn zur Abwehr von Besteuerungsrechten im Ausland eine Belastung von 15% ausreicht).
- Für Säule 1 schlagen sie allenfalls eine Gegenfinanzierung vor, sollten die Einnahmen zu
stark zurückgehen.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende gehen detailliert auf die einzelnen Bestimmungen des Übergangsartikels ein und knüpfen bei den Bemerkungen daran an (Art. 197 Ziff. 14 E-BV):
- OREF:
o Abs. 2 Bst. c: sich auf Rechnungslegungsstandards beziehen, die von der OECD anerkannt sind.