Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 26 Seiten
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3.2.2 Kritikpunkt 2: Zu starke Einschränkung geltender Verfassungsgrundsätze
Einige Vernehmlassungsteilnehmende sind der Meinung, dass die Einschränkung geltender Verfassungsgrundsätze der Besteuerung (Artikel 129a Abs. 3 E-BV) zu weit geht. Sie führe zu einer zu weitgehenden Aufweichung der bestehenden Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen bzw. müsse an die Erforderlichkeit zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen aufgrund internationaler Entwicklungen geknüpft sein.
Kantone, Städte und Gemeinden
Folgende Vernehmlassungsteilnehmende verlangen, die Formulierung von Artikel 129a Ab- satz 3 E-BV nochmals zu prüfen und den Eingriff in die Kantonsautonomie auf das Notwen- digste zu beschränken bzw. zu prüfen, welche Einschränkungen tatsächlich erforderlich sind: BL, BS, GL, GR, LU, SH, SO, TG, ZG (als Folgeanpassung zu Kritikpunkt 1), ZH, FDK.
AI schlägt die Streichung von Art. 129a Abs. 3 E-BV Bst. b, Bst. c und Bst. d vor. GE schlägt die Streichung von Bst. c und d vor. Bst. c soll ersetzt werden durch eine Norm, die sich aus- schliesslich auf die Veranlagung der Steuer bezieht.
Aus Sicht von SZ und VD ist eine verfassungsmässige Ermächtigung zur Abweichung von Art. 127 Abs. 2 BV nicht nötig, weil diese Grundsätze der Besteuerung nur gelten, «soweit es die Art der Steuer zulässt». Daher sei Art. 129a Abs. 3 Bst. a E-BV verzichtbar. Für den Kan- ton VD ist die einzige Abweichung, für die es zur Umsetzung der Reform eine verfassungs- mässige Ermächtigung wirklich braucht, diejenige von Art. 128 Abs. 1 Bst. b BV (Maximal- satz der Bundesgewinnsteuer von 8,5%). Alle anderen Abweichungen seinen bereits mit der geltenden Verfassung möglich. Der Kanton VD macht entsprechende Formulierungsvor- schläge.
SG und SSV/KSFD: Art. 129a Abs. 3 E-BV sei so auszugestalten, dass Abweichung von gel- tenden Verfassungsgrundsätzen nur dann möglich ist, wenn es aufgrund internationaler Ent- wicklungen zur Wahrung gesamtwirtschaftlicher Interessen «erforderlich» ist. Der Kanton SZ äussert sich ebenfalls in diese Richtung, indem er eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung fordert.
Städtische Steuerkonferenz: Auf die Möglichkeit einer Abweichung Art. 128 Abs. 4 BV (regelt den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer) soll verzichtet werden. Sie macht einen Formulierungsvorschlag, der auch die Streichung von Abs. 2 von Art. 129a E-BV beinhaltet.
Parteien
glp und SVP fordern, Art. 129a Abs. 3 E-BV so auszugestalten, dass die Abweichung von geltenden Verfassungsgrundsätzen nur dann möglich ist, wenn es zur Wahrung gesamtwirt- schaftlicher Interessen erforderlich ist.
Organisationen und Weitere
economiesuisse (HKBB und Swissmem schliessen sich der Stellungnahme an), EXPERTsuisse, IVS, scienceindustries, SVV, SwissHoldings und ZVDS fordern, dass die Kompeten- zen für den Bund, von geltenden Verfassungsgrundsätzen abzuweichen, in Art. 129a Abs. 3 E-BV eingegrenzt werden.
economiesuisse: Gemäss Art. 129a Abs. 3 sollen Abweichungen von geltenden Verfas- sungsgrundsätzen an die «Erforderlichkeit» zur Wahrung der fiskalischen sowie der gesamt- wirtschaftlichen Interessen der Schweiz geknüpft werden.. Zudem sollen Abweichungen von geltenden Verfassungsgrundsätzen nur im Rahmen des laufenden OECD/G20-Projekts möglich sein. HKBB und Swissmem schliessen sich der Stellungnahme von economiesuisse an. ZVDS schlägt vor, «vereinbar» [mit internationalen Entwicklungen] durch «notwendig», «unerlässlich» oder «geboten» zu ersetzen. Zuger Steuervereinigung schlägt – neben weite- ren Formulierungsvorschlägen – «erforderlich» vor. SVV äussert sich ebenfalls in diese Rich- tung, indem er eine Präzisierung des Wortlauts mit einer Kompetenzeinengung verlangt.
EXPERTsuisse schlägt eine Formulierung vor, nach der ein Abweichen gemäss Art. 129a Abs. 3 Bst. a - d E-BV nur erfolgen kann, wenn dies unter Würdigung des Gesamtkontexts