Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 26 Seiten
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Für economiesuisse bleibt zu prüfen, ob die Anwendung der UTPR im Interesse der Schweiz liegt (HKBB und Swissmem schliessen sich der Stellungnahme an).
Für EXPERTsuisse und SVV soll über die Einführung einer UTPR erst im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung entschieden werden.
4.4 Vereinfachung der Formulierung der Übergangsbestimmung
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass die Formulierung des Über- gangsartikels zu weit in die Details geht. Der Übergangsartikel soll gestrafft werden, sodass er von der Stimmbevölkerung auch verstanden und mitgetragen werde. Er soll bloss die Grundsätze festlegen, die zwingend im Gesetz geregelt werden müssen. Auf eine unvoll- ständige und starre Zusammenfassung von aktuell noch in Diskussion stehenden internatio- nalen Besteuerungsregeln soll möglichst verzichtet werden. Dieser Forderung schliessen sich folgende Vernehmlassungsteilnehmende an.
Kantone, Städte und Gemeinden
AI, AR, BE, BS, GE, GL, GR, LU, SH, SO, TG, TI, ZH (mit ergänzenden Vorschlägen, vgl. weiter unten), FDK.
GE macht diverse Formulierungsvorschläge zu Absatz 2 (insbesondere zu Bst. c und d) des Übergangsartikels für den Fall, dass auf eine Vereinfachung verzichtet wird (vgl. weiter un- ten).
Organisationen und Weitere
EXPERTsuisse (auf Art. 197 Ziff. 14 Abs. 2 E-BV könnte man verzichten und stattdessen auf die internationalen Modellregeln verweisen), HKBB (als Prüfauftrag formuliert), IFF-HSG,
IVS, SAB, SVV (insbesondere bezogen auf Art. 197 Ziff. 14 Abs. 2 E-BV).
IFF-HSG macht den konkreten Vorschlag, Art. 197 Ziff. 14 Abs. 1-6 E-BV zu ersetzen durch: «Der Bundesrat erlässt die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderli- chen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgrup- pen. Er kann hierbei insbesondere auch die gesetzgeberischen Entwicklungen wichtiger Handelspartner berücksichtigen.»
4.5 Weitere Bemerkungen zur Formulierung der Übergangsbestimmung
Diverse Vernehmlassungsteilnehmende regen Anpassungen bei der Formulierung an. Hier aufgeführt sind Vorschläge für redaktionelle Anpassungen. Forderungen nach materiellen Anpassungen an der Vorlage werden in den entsprechenden Kapiteln bzw. Abschnitten die- ses Berichts diskutiert.
GE regt folgende Anpassungen an:
- Abs. 2 Bst. c soll angepasst oder gestrichen werden. Der Begriff «verbucht» sei proble-
matisch, weil «verbuchte» Steuern nicht zwingend «massgebende» Steuern sind. Zudem sei der Begriff «Erfolgsrechnung» in diesem Zusammenhang unklar. Daher sollte man präzisieren, dass sich «massgebende» Steuern an den OECD-Vorgaben orientiert oder Bst. c streichen.
- Abs. 2 Bst. d soll ebenfalls angepasst oder gestrichen werden. «nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard» ist unklar. Daher sollte man präzisieren, dass der «mass- gebende» Gewinn nach den OECD-Regeln bestimmt wird oder Bst. d streichen.
- In Abs. 2 Bst. i: Die Festlegung der Verteilung der Besteuerungsrechte unter den Kanto-
nen nach dem Verursacherprinzip sollte auf Stufe Verfassung vermieden werden (Flexibi- lität wahren).
- In Abs. 2 Bst. j soll präzisiert werden, dass die Ergänzungssteuer unter dem Vorbehalt
vorrangiger Besteuerungsrechte ausländischer Staaten erhoben wird.