Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 26 Seiten

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SZ regt eine flexiblere Formulierung an, so soll man auf die Festlegung der Umsatzgrenze von CHF 750 Mio. in der Übergangsbestimmung verzichten.

VD schlägt diverse Formulierungsanpassungen vor, damit die Übergangsbestimmung fol- gende Aspekte beinhaltet bzw. präziser zum Ausdruck bringt: Welche Unternehmensgrup- pen in den Geltungsbereich der Ergänzungssteuer fallen (Abs. 2 Bst. a); welche Steuern zur Bestimmung der Belastung angerechnet werden (Abs. 2 Bst. c); die Prüfung der Jahresrech- nung durch eine Revisionsstelle (Abs. 2 Bst. d); die Möglichkeit einer Befreiung von der Er- gänzungssteuer (mit Blick auf GILTI; Abs. 2 Bst. i); eine korrekte Beschreibung von IIR und UTRP (Abs. 2 Bst. j); die Rolle des Leadkantons und die Aufsichtstätigkeit durch den Bund (Abs. 5).

ZH: Die Übergangsbestimmung sollte so formuliert werden, dass sie folgende weiteren As- pekte abdeckt: Einführung von Ergänzungssteuer IIR und UTPR, Regelung von Verfahren und Rechtsmitteln, die Vermeidung von Doppel- und Überbesteuerungen sowie Sanktionen für Widerhandlungen analog dem übrigen Strafrecht betreffend die direkten Steuern; eine an- gemessene Berücksichtigung im Finanzausgleich.

economiesuisse (HKBB und Swissmem schliessen sich der Stellungnahme an):

- Abs. 2 Bst. d: der Begriff «Geschäftseinheit», allenfalls ersetzen durch «Steuersubjekt».

Der Bst d dürfe nicht dazu führen, dass es zu einer separaten steuerlichen Buchfüh- rungs- und Rechnungslegungspflicht kommt.

- Abs. 2 Bst. l: Die Frage der Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer sollte in eine separate

Delegationsnorm nach Abs. 3 ausgelagert werden.

- Abs. 3 Bst. a: Der Begriff «besondere Unternehmensverhältnisse» ist unklar. Die Nut-

zung von Spielräumen sollte möglich bleiben (bspw. besondere Vorschriften, wenn im Ausland besondere Mindestbesteuerungsregeln gelten).

- Abs. 4: Die Möglichkeit, von den Grundsätzen nach Abs. 2 abzuweichen, soll auf Fälle

beschränkt werden, in denen die fiskalischen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz zu wahren sind.

EXPERTsuisse: Abs. 4: Die Formulierung sei zu eng und erlaube nicht die nötige Flexibilität. Eine Abweichung von Abs. 2 soll auch möglich sein «zur Wahrung der Interessen der

schweizerischen Gesamtwirtschaft».

SBVg: Abs. 2 Bst. l: Die Frage der Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer sollte in eine sepa- rate Delegationsnorm nach Abs. 3 ausgelagert werden.

SVV:

- Abs. 2 Bst. i streichen. Diese Regelung würde für Unternehmensgruppen, welche in allen

Kantonen steuerpflichtig sind, zu inakzeptablen administrativen Zusatzaufwendungen führen; bei der Ergänzungssteuer könne man in erster Linie an den GloBE Information Return und in zweiter Linie an die bestehende Methodik der interkantonalen Steueraus- scheidung anknüpfen (vgl. dazu die Bemerkung zu Abs. 6).

- Abs. 4: Es soll ausdrücklich ergänzt werden, dass die Ergänzungssteuer nur Anwendung

findet, «sofern deren Nichtanwendung zu einer Besteuerung im Ausland führt». Der Satz mit der möglichen Übertragung von Kompetenzen vom Bundesrat an das EFD soll gestri- chen.

- Abs. 5: Die Idee des «One-Stop-Shops» soll in diesem Absatz abgebildet werden, indem

festgehalten wird, dass die Ergänzungssteuer von «dem für die Unternehmensgruppe zu- ständigen Kanton» veranlagt und bezogen wird. Zudem soll ausdrücklich festgehalten werden, dass der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit regelt.

- Abs. 6: Es soll ergänzt werden: «Der Bundesrat legt die sachgerechte, interkantonale

Verteilung der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen fest.» (vgl. dazu die Bemerkung zu Abs. 2 Bst. i).