Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 26 Seiten

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geeignet und erforderlich ist. Ein Abweichen von den Grundsätzen betreffend Höchstsatz, Vollzug und Kantonsanteil gemäss Art. 128 Abs. 1 und 4 BV soll auf die Umsetzung der Marktstaatenbesteuerung eingeschränkt werden.

scienceindustries und SwissHoldings: Die Möglichkeit zur Abweichung von geltenden Verfas- sungsgrundsätzen soll sich auf das beschränken, was zur Umsetzung des OECD/G20-Pro- jekts notwendig ist.

IVS fordert – gleich wie zahlreiche Kantone – die Formulierung im Sinne von Kritikpunkt 2 nochmals zu prüfen.

SBVg fordert keine Umformulierung, betont aber, dass «orientiert» und «insbesondere» nicht bedeuten darf, dass über die internationalen Standards und Modellregelungen hinausgegan- gen wird (kein «Swiss Finish»).

3.2.3 Kritikpunkt 3: Fehlende Elemente in der Grundnorm

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass die Grundnorm einige zusätzliche Elemente der geplanten Reform ausdrücklich festhält. Es werden folgende drei Elemente ge- nannt:

(1) die Höhe des Kantonsanteils an den Einnahmen;

(2) die Ertragskompetenz der Kantone;

(3) den Grundsatz, dass diejenigen Kantone mit einer Steuerbelastung von weniger als 15%

die Ergänzungssteuer erheben (sog. Verursacherprinzip).

Manche Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die Aufnahme aller drei Elemente in der Grundnorm, manche die Aufnahme von einem oder zwei dieser Elemente. Dies steht bei der folgenden Auflistung jeweils in Klammern. Hinweis: Die Forderungen zur Höhe des Kan- tonsanteils an der Ergänzungssteuer kommen in Kapitel 4.2 zur Sprache.

Kantone, Städte und Gemeinden

AI (Kantonsanteil), AR (Kantonsanteil), BE (Kantonsanteil), BL (alle drei), BS (Ertragskompe- tenz, Verursacherprinzip), FR (Kantonsanteil, Ertragskompetenz), GE (Kantonsanteil), GL (alle drei), JU (Kantonsanteil), LU (alle drei), NE (Kantonsanteil), SG (Kantonsanteil), SH (alle drei), SO (alle drei), TG (alle drei), UR (alle drei), VD (Ertragskompetenz, Kantonsan- teil), VS (alle drei), ZG (Ertragskompetenz, Verursacherprinzip), ZH (Kantonsanteil), FDK (alle drei), SGV (Kantonsanteil).

SSV/KSFD: Die Grundnorm soll eine angemessene Verteilung der Einnahmen zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden festhalten.

Städtische Steuerkonferenz: Die Grundnorm soll eine angemessene Verteilung der Einnah- men zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden festhalten.

Parteien

SVP (Kantonsanteil)

Organisationen und Weitere

economiesuisse (Kantonsanteil, Verursacherprinzip), HKBB (Kantonsanteil), IVS (alle drei), scienceindustries (Kantonsanteil), SVV (Kantonsanteil), SwissHoldings (Kantonsanteil),

Swissmem (Kantonsanteil, Verursacherprinzip), Swiss Medtech (Kantonsanteil), ZHK (Kan- tonsanteil).

EXPERTsuisse: Zusätzlich zur Ertragskompetenz der Kantone auch die Aufsicht durch die ESTV (Wortlaut gemäss Art. 197 Ziff. 14 Abs. 5 E-BV); sgv (Kantonsanteil und die Verwen- dung des Bundesanteils für Standortmassnahmen); Zuger Steuervereinigung (Kantonsanteil, zusätzlich ergänzen, dass die Ergänzungssteuer auf Grundlage einer vom Bund festgelegten Regelung von den Kantonen veranlagt und bezogen wird).