Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben (Art. 160bis)
Kantone
Nach Ansicht von VD wäre es sinnvoll, in der AHVV ausdrücklich festzuhalten, dass die Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) anwendbar sind.
Laut NE wird die verbesserte Transparenz der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Ausführung der übertragenen Aufgaben insbesondere dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand für das System der Ergänzungsleistungen (EL) den tatsächlichen Werten angepasst wird. Der Kanton verlangt, dass die pauschale Bundesbeteiligung an der Behandlung der EL-Dossiers, die gemäss der Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen8 geregelt ist, überprüft und auf die Erhöhung des tatsächlichen Aufwandes der Durchführungsstellen ausgerichtet wird.
Politische Parteien
Die SVP hat keine Einwände gegen die vorgeschlagene Bestimmung, solange sich die Einmischung des BSV auf einem Minimalmass bewegt und die unternehmerische Freiheit der Sozialversicherungseinrichtungen nicht eingeschränkt wird.
Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister (Art. 209quater)
Organisationen und Durchführungsstellen
Für die SUVA ist es zentral, dass an der heute geltenden Praxis des Datenaustauschs nichts geändert wird und dass sie wie bisher auf die Register der Zentralen Ausgleichsstelle zugreifen kann.
Posttaxen und Zahlungsgebühren (Art. 211)
Durchführungsstellen
Generell werden immer mehr Schreiben per E-Mail versandt. Um diese sicher an die Versicherten und die Arbeitgeber zu übertragen, verwenden die Ausgleichskassen Verschlüsselungsdienste wie zum Beispiel IncaMail. VVAK/KKAK/IVSK sind der Meinung, dass die damit verbundenen Kosten von den Ausgleichsfonds übernommen werden sollten.
4.3. Revisionsaufsichtsverordnung9 Kantone und Durchführungsstellen
UR begrüsst die Vorlage, zumal die Anforderungen an die Revisionsstellen und die leitenden Revisorinnen und Revisoren klar und umfassend beschrieben sind. VVAK/KKAK/IVSK machen darauf aufmerksam, dass Umfang und Inhalt der Revisionsaufträge wie auch die Anforderungen an deren Verantwortliche immer grösser werden, während sich die grossen Revisionsunternehmen aus dem Markt der 1. Säule zurückziehen. Wissen und Erfahrung würden verlorengehen und es blieben immer weniger Anbieter, die die notwendige Grösse und Erfahrung zur Revision einer SVA oder einer Ausgleichskasse mit von den Kantonen
8AS 2007 5823