Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten

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werden kann, wie sie heute bereits von verschiedenen Einrichtungen mit der ZAS besteht. Auch die Vorsorgeeinrichtungen müssten ihre Schnittstellen für diesen Austausch auf die neue Lösung ausrichten. Gemäss dem Sicherheitsfonds BVG sind für diese Arbeiten genügend lange Fristen zu gewähren, mindestens bis Ende 2025. Der SVV möchte eine Übergangsfrist von zwei Jahren, damit sich die Vorsorgeeinrichtungen dem neuen System anpassen können. Der Sicherheitsfonds BVG schlägt eine neue Schlussbestimmung in der SFV vor, in der festgehalten wird, dass der Sicherheitsfonds BVG in der Übergangszeit auch die Kosten der ZAS für die Aufrechterhaltung der bisherigen Lösungen deckt. Nach Ansicht des SVV braucht es ausreichende Übergangsfristen für die Umstellung der Schnittstellen, und das Funktionieren der bestehenden Lösungen sollte während zwei Jahren sichergestellt sein.

Andere Interessierte

Der AS-SO hebt hervor, dass sowohl die für die Leistungen des Garantiefonds als auch die für die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV verrechneten Kosten nicht präzisiert sind. Es wäre sicherlich sinnvoll, dies zu tun oder in der Verordnung eine Verrechnungstabelle vorzusehen, was für mehr Transparenz sorgen würde.

4.6.3. Beitragssystem (Art. 14 Abs. 1bis) Organisationen und Durchführungsstellen

Der Sicherheitsfonds BVG und Inter-pension schlagen vor, Buchstabe fbis von Artikel 56 Absatz 1 BVG in die Auflistung der anderen Leistungen dieses Verordnungsartikels aufzunehmen.

4.7. Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)13

4.7.1. Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen (Art. 3 Abs. 3) Kantone

Aus Sicht von BL und BS ist es sinnvoll, die Verzeichnisse der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit der Unternehmens-Identifikationsnummer zu ergänzen, auch wenn die Umstellung mit einem gewissen Aufwand für die Direktaufsichtsbehörden verbunden ist. Ihnen zufolge könnte im Rahmen einer Übergangsbestimmung festgelegt werden, bis wann die Verzeichnisse entsprechend ergänzt werden müssen.

Organisationen und Durchführungsstellen Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden unterstützt die

Änderungsvorlage, möchte jedoch, dass im Rahmen einer Übergangsbestimmung festgelegt wird, bis wann die Verzeichnisse entsprechend ergänzt werden müssen.

Andere Interessierte

Der AS-SO präzisiert, dass er sein Verzeichnis ab diesem Jahr anpassen wird.

4.7.2. Kosten der Oberaufsicht (Art. 6 Abs. 3) Kantone

BL und BS sind der Ansicht, dass der Übergang zu einem neuen System explizite Übergangsbestimmungen erfordern würde, die den Zeitpunkt des Systemwechsels festlegen.

13 SR 831.435.1