Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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Das CP verweist auf die Stellungnahme der KKAK und betont die Notwendigkeit, das Bundesgesetz einzuhalten und die Anhörung der Durchführungsstellen beizubehalten. Es übernimmt den Vorschlag, dass die Zentrale Ausgleichsstelle die Voraussetzungen prüft und auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds entscheidet. Um die Aufsichtsbehörde einzubinden, sollte die Zentrale Ausgleichskasse jeweils das BSV konsultieren. NODE macht denselben Vorschlag.
4.2.7. Verschiedenes Zahlungsart (Art. 71 Abs. 3)
Kantone
Für VD wäre eine Präzisierung, dass die direkten Auszahlungen der laufenden Geldleistungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 AHVG mittels Einzahlungsscheines mit Referenznummer erfolgen müssen, angemessen und notwendig. Wünschenswert wären jedoch Klärungen zu den Konten ohne persönliche Identifikationsnummer der virtuellen Banken.
Liquidationsreserven (Art. 107a) Dachverbände der Wirtschaft und andere Interessierte
Der SGV und das CP plädieren dafür, dass bei der Berechnung der Höhe der Reserven die geltenden Grundsätze beibehalten werden.
Aufgaben der Zweigstellen (Art. 116)
Kantone
NE heisst die neue Kompetenzorganisation für die Kantone gut. Diese ermögliche ihnen, das Dispositiv entsprechend ihren Bedürfnissen und regionalen Besonderheiten sowie der Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Durchführungsstellen zu gestalten. AG und TG weisen darauf hin, dass sofern Gemeindezweigstellen errichtet oder beibehalten werden, deren Aufgaben gemäss Artikel 61 nAHVG im kantonalen Recht zu regeln sind.
Übertragung anderer Aufgaben (Art. 130 Abs. 2)
Kantone
Für NE ist die Formulierung dieser Bestimmung in Bezug auf die Modalitäten der Revision und des Berichts, die im kantonalen Recht vorgesehen werden müssen, nicht klar. BE verlangt, Absatz 2 so zu präzisieren, dass daraus hervorgeht, dass die Kantone im entsprechenden kantonalen Erlass zu regeln haben, wie die Revision und die Berichterstattung vorgenommen werden müssen. Zudem sei im erläuternden Bericht zu erwähnen, dass Artikel 68 nAHVG auch für den Bereich der an die Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt. UR fragt sich, ob diese Bestimmung auch bei einer Übertragung von Aufgaben an eine SVA gilt.
Dachverbände der Wirtschaft und andere Interessierte
Nach Ansicht des SGV und des CP könnten die von den Kantonen übertragenen Aufgaben in der Praxis zu grossen Unterschieden bei der Rechnungsprüfung und den Bedingungen für den Erhalt von Bescheinigungen führen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll versucht werden, eine kantonale Lösung für diese Problematik zu finden. Sie würden es für angebracht