Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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Interessenbindungen (Art. 132octies)
Kantone und Durchführungsstellen
AG regt an, die Bestimmung ähnlich wie zum Beispiel Artikel 11 des Parlamentsgesetzes zu konkretisieren7 und schlägt vor, dass die Durchführungsstellen verpflichtet werden, die Interessenbindungen im Geschäftsbericht offenzulegen. Bei der Vorgabe der obligatorischen Offenlegung der Interessenbindungen weist BE darauf hin, dass nur die in Artikel 66a nAHVV genannten Personen ihre Interessenbindungen deklarieren müssen, und nicht alle Mitarbeitenden. Der erste Absatz im erläuternden Bericht sollte dementsprechend angepasst werden. VVAK/KKAK/IVSK halten fest, dass die Bestimmung der in Artikel 66a nAHVV erwähnten Personen Sache der kantonalen Regierung und/oder des kantonalen Parlaments ist und dass es deshalb übertrieben wäre, ihnen die Aufgabe der regelmässigen Kontrolle der Interessenbindungen der Kassenleitung und der Mitglieder der Verwaltungskommission zu übertragen. Sobald die Mitglieder ernannt sind, könnte die Ausgleichskasse die jährliche Kontrolle übernehmen. Anschliessend hätte die Revisionsstelle die Möglichkeit, die von der Kasse aktualisierte Liste zu konsultieren. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung diesbezüglich anzupassen.
Vergütung aus dem AHV-Ausgleichsfonds für die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen (Art. 158bis Abs. 1 Bst. bbis)
VD geht davon aus, dass die für jedes abgeschlossene Konkursverfahren vorgesehene Entschädigung in jedem Fall ausbezahlt wird, und nicht nur für Gesellschaften, bei denen der Konkurs auf ein von der Kasse eingeleitetes Fortsetzungsbegehren folgt. ZG ist der Meinung, dass die Betreibung auf Konkurs künftig den Normalfall darstellen wird, weshalb es gerechtfertigt sei, an den entsprechenden Aufwand analog dem Aufwand für Fortsetzungsbegehren bei der Pfändungsbetreibung eine Vergütung zu leisten.
Umfang der Revision (Art. 160 Abs. 4 und 5)
Kantone
In Bezug auf die geplante jährliche Kontrolle der Informationssysteme gemäss den Weisungen des BSV plädiert NE dafür, dass die Arbeiten, die Zusammenarbeit und die Kontrollen, die von den Durchführungsstellen und ihren IT-Pools bereits unternommen wurden, vom BSV anerkannt werden und in ähnlicher Form weitergeführt werden können. NE möchte vermeiden, dass über die Revisionsstelle ein neues Audit eingeführt werden muss, was zu Doppelspurigkeiten führen könnte. Die Stellungnahme von SG geht in dieselbe Richtung. UR beantragt, dass das BSV zusammen mit den Durchführungsstellen und EXPERTsuisse klärt und in der Verordnung festhält, ob die Durchführungsstellen oder die Revisionsstellen der Durchführungsstellen die für die Kontrolle der Informationssysteme zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten beauftragen. Gemäss BE ist in Artikel 160 Absatz 4 zu präzisieren, ob die Prüfung der Informationssysteme durch die gleiche Revisionsstelle erfolgen muss, die die anderen Bereiche revidiert, oder ob dafür eine andere Revisionsstelle zugelassen ist. In letzterem Fall sollte vorgesehen werden, dass eine Revisionsstelle die Verantwortung über alle Prüfungen nach Artikel 68a nAHVV innehat. Überdies müsste im erläuternden Bericht präzisiert werden, ob diese Bestimmung auch für die IV-Stellen gilt.