Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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Wirtschaftsdachverbände
Aus Sicht des SGV sollte die Expertin oder der Experte auch den angewandten technischen Zinssatz sowie allfällige rückversicherte Elemente mitberücksichtigen. Travail.Suisse begrüsst, dass mit dem neuen Artikel 53ebisBVV der missbräuchlichen Praxis, die die Verschiebung von Rentnerbeständen zwischen Pensionskassen zum Geschäftsmodell macht, ein Riegel geschoben werden soll. Für den SGB und Travail.Suisse sollte der Anteil von 70 Prozent als Richtwert gelten, der von der Expertin bzw. vom Experten zusammen mit weiteren qualitativen Kriterien beigezogen wird. Der SAV findet, dass nur potenziell missbräuchliche Transfers und nur Rentnerbestände ab einer bestimmten Grösse von der Regulierung erfasst werden sollten. Temporäre Invalidenrenten sollten nicht einbezogen werden, wobei sie auf die «Drehtürvereinbarung» verweist.
Organisationen und Durchführungsstellen
Die SKPE schlägt vor, zu präzisieren, ob die Passiven aus Versicherungsverträgen (rückgedeckte Vorsorgekapitalien) ebenfalls berücksichtigt werden oder nicht. Inter-pension erachtet die Definition der Rentnerlastigkeit von 70 Prozent als nicht zielführend. Für den ASIP sollte die Grenze von 70 Prozent als Indiz beigezogen werden, zusätzlich zu weiteren, qualitativen Kriterien, auf die sich die Expertin oder der Experte stützen kann. Der SVV betont, dass nur unerwünschte Transfers unter die neue Regulierung fallen sollten, und nur Bestände ab einer bestimmten Grösse. Ausserdem möchte der SVV, dass temporäre Invalidenrenten nicht berücksichtigt werden. Der SVV und Inter-pension verweisen auf die «Drehtürvereinbarung». Der Sicherheitsfonds begrüsst die Vorlage zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Übernahme von Rentnerbeständen und unterstützt diese nachdrücklich. Er befürwortet die Grenze von 70 Prozent bei der Qualifikation eines Bestands als «rentnerlastig» und plädiert dafür, dass die Grenze nicht höher angesetzt wird. Seiner Meinung nach wäre zu präzisieren, dass die Berechnung anhand der technischen Grundlagen der übernehmenden Einrichtung zu erfolgen hat.
Andere Interessierte
Der AS-SO begrüsst die Definition der Rentnerlastigkeit der vorliegenden Verordnungsänderung.
4.8.3. Ausreichende Finanzierung (Art. 17a) Kantone
AG, BL und BS sehen ein Risiko, dass bereits bisher schlecht finanzierte Rentnerbestände künftig gleich schlecht oder schlechter finanziert werden. BL und BS schlagen vor, dass die Übertragung bei der zu übernehmenden Einrichtung zu keiner grösseren Verwässerung als von zwei Prozentpunkten führen darf. Nach Ansicht von BL, BS und VD besteht bei einer Teilliquidation aufgrund eines Anschlusswechsels ein Widerspruch zu Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 und die Bestimmungen betreffend die Teilliquidation wären auch anzupassen. BL und BS möchten eine Präzisierung, ob bei der Wertschwankungsreserve die Zielwertschwankungsreserve oder die Ist-Wertschwankungsreserve gemeint ist. Die beiden Kantone verlangen, die Möglichkeit der Sicherstellung zu streichen oder alternativ zu definieren, wer die Sicherstellung einholt. Gemäss GE sollte präzisiert werden, ob der Verweis auch die Anwendung von Artikel 58 Absatz 3 BVV 2 ermöglicht, die vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen kann. Für AG macht eine Neuberechnung keinen Sinn und würde die Verbindlichkeit des Vertrags infrage stellen, was Rechtsunsicherheit schaffen würde. BL und BS verlangen eine Streichung oder