Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten

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Anbetracht der verschiedenen Organisationsformen für ungeeignet. Sie schlagen vor, den Begriff «eigene Abteilungen» durch «eigene Organisationseinheiten» zu ersetzen.

4.2.2. Verwaltungskommission (Art. 109a) Kantone und Durchführungsstellen

Angesichts der fehlenden Delegationsnorm bezweifeln elf Kantone (AI, BL, FR, GE, GL, NW, OW, SO, TI, VS, ZH) sowie VVAK/KKAK/IVSK, dass der Bundesrat den Begriff der unabhängigen Verwaltungskommission gemäss Artikel 61 Absatz 1bisnAHVG auf Verordnungsstufe präzisieren kann. Da sich der Gesetzgeber zudem für eine strikte Trennung von Kanton und Verwaltungskommission ausgesprochen habe, wäre nach Ansicht von sieben Kantonen (FR, GE, JU, SO, TG, TI und ZH) die vorgeschlagene Bestimmung durch Artikel 61 Absatz 1bis nAHVG ausgeschlossen. Zwölf Kantone (AI, BL, FR, GE, GL, NW, OW, SO, TG, TI, VS, ZH) sowie VVAK/KKAK/IVSK verlangen eine Streichung von Artikel 109a nAHVV. Ihnen zufolge sollte es in der Zuständigkeit der Kantone liegen, die Verwaltungskommission zusammenzusetzen.

Demgegenüber begrüssen vier Kantone (BS, NE, SZ, UR), dass die Bestimmung eine gewisse Vertretung des Kantons in der Verwaltungskommission ermöglicht. UR hält es für sinnvoll, pragmatisch und zweckmässig, dass Mitglieder der Kantonsregierungen und/oder der kantonalen Verwaltungen weiterhin im strategischen Organ einer SVA vertreten sein dürfen, solange sie nicht die Mehrheit bilden.

In Bezug auf die Ausgleichkassen, die nicht einer SVA angehören, präzisiert NE, dass dafür gesorgt werden müsse, dass diese denselben Governance-Regeln zur Vertretung des Kantons unterstehen; VVAK/KKAK/IVSK äussern dieselbe Überlegung. BE beschränkt diese Anforderung auf Ausgleichskassen, denen vom Kanton Aufgaben übertragen worden sind. BS regt an, auf eine Verwaltungskommission für Ausgleichskassen und IV-Stellen zu verzichten, die nicht in einer SVA organisiert sind.

Politische Parteien

Gemäss der Mitte ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass Vertretende der Kantonsregierungen oder der kantonalen Verwaltung in der Verwaltungskommission einer SVA Einsitz nehmen können. Aus ihrer Sicht sollten fachliche Kriterien für den Einsitz in solche Gremien ausschlaggebend sein.

Die FDP ist erstaunt, dass nun via Verordnungsweg ein wesentlicher Anteil der Mitglieder aus kantonalen Legislativen, Exekutiven, Judikativen und Verwaltungen Einsitz nehmen können, sofern diese keine Mehrheit bilden. Sie findet auch, dass fachliche Kriterien für den Einsitz ausschlaggebend sein sollten. Die vorgeschlagene Umsetzung garantiere die Unabhängigkeit nur ungenügend und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Nach Ansicht der SVP sind SVA privatwirtschaftliche Einrichtungen und sollten dementsprechend unabhängig und frei von politischer Einmischung ihre Geschäfte tätigen können. Sie begrüsst die vorgeschlagene Regelung, dass Vertretende von Kantonsregierungen oder kantonalen Verwaltungen nicht mehr die Mehrheit einer Verwaltungskommission bilden können.

Dachverbände der Wirtschaft

In Bezug auf Artikel 61 Absatz 1 und 2 Buchstabe g nAHVG begrüsst Travail.Suisse die Anforderungen an die Zusammensetzung der Verwaltungskommission einer SVA. Es sei