Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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kennt das BSV als materielle Aufsichtsbehörde nach Ansicht der FDP die Informationssysteme der Durchführungsstellen nicht und könnte folglich keine sachdienlichen technischen Hinweise bei Cyberangriffen geben. Das ISG sei deshalb eine geeignete Rechtsgrundlage, um die Pflicht zur Meldung von Cybervorfällen einheitlich zu regeln. Artikel 141septiesnAHVV könnte dahingehend angepasst werden, dass es dem BSV erlaubt ist, die notwendigen Daten bei der NCSC einzufordern. Die SVP sieht ebenfalls einen allfälligen Konflikt mit den laufenden Beratungen zum ISG.
Dachverbände der Wirtschaft und andere Interessierte
Der SAV findet, dass die AHVV auf das ISG verweisen sollte. Eine parallele Meldepflicht an zwei Bundesbehörden würde zu einer unnötigen Doppelspurigkeit führen und damit der Good Governance widersprechen. Der SGV beantragt, dass Beeinträchtigungen und bedeutende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Systeme aufgrund von Cybervorfällen oder Sicherheitslücken dem NCSC und nicht dem BSV gemeldet werden. NODE ist gleicher Meinung.
Der SGB begrüsst hingegen die parallele Meldepflicht an das BSV und das NCSC. Dies führe nicht zu Doppelspurigkeiten, sondern erfülle verschiedene Zwecke.
4.2.5. Verwaltungsrechnung der SVA (Art. 155a) Kantone und Durchführungsstellen
16 Kantone (AI, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VS, ZH) erachten es als richtig, dass Quersubventionierungen innerhalb einer SVA nicht gestattet sind. Sowohl die Bundesaufgaben als auch vom Kanton übertragene Aufgaben sollten im jeweiligen Rechnungskreis transparent verbucht werden.
In Bezug auf Artikel 1 verlangen die meisten Kantone wie bei Artikel 108a nAHVV, den Begriff «eigene Abteilungen» durch «eigene Organisationseinheiten» zu ersetzen. UR beantragt zudem eine Präzisierung, dass berücksichtigt wird, ob eine gemeinsame übergeordnete Führungsorganisation existiert oder nicht. Gemäss BE ist der Artikel dahingehend anzupassen, dass nur dort eine Bilanz geführt werden muss, wo ein Vermögen eigenständig zu verwalten ist. Die Bilanz und Verwaltungsrechnung sollten wie bisher pro Aufgabengebiet und nicht pro Abteilung geführt werden.
Auch wenn sie Absatz 2 grundsätzlich zustimmen, sind über die Hälfte der Kantone und VVAK/KKAK/IVSK der Meinung, dass die Einschränkungen im erläuternden Bericht zu weit gehen. Sie verstehen nicht, warum «strategische Projekte für eine Weiterentwicklung der Dachorganisation» nicht zum gesetzlichen Auftrag und zu den Aufgaben einer Durchführungsstelle gehören können. Ihnen zufolge stellen die Ausgleichskassen und die SVA bereits heute eine sachgerechte Kostenverteilung sicher.
Absatz 3 entbehrt gemäss 16 Kantonen (AI, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZH) und VVAK/KKAK/IVSK einer gesetzlichen Grundlage. Die Formulierung «Kosten für andere Aufgaben» sei unklar und führe zu Rechtsunsicherheiten. Sie halten die Instrumente der Revision für ausreichend, damit die Revisionsstelle eine Aussage über die sachlich korrekte Verrechnung machen kann. Absatz 3 sollte deshalb aufgehoben werden. GE schlägt ferner folgende Formulierung vor: «Kosten, die weder den verschiedenen Versicherungen noch den übertragenen Aufgaben angerechnet werden, sind vom Kanton zu tragen».