Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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4.2.6. Übernahme der Kosten von Informationssystemen (Art. 211quinquies)
Kantone
Betreffend Artikel 49a nAHVV finden mehr als die Hälfte der Kantone (AI, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TI, ZG, ZH) sowie VVAK/KKAK/IVSK, dass der Bundesgesetzgeber klar festlegt, dass alleine die Durchführungsstellen die Informationssysteme betreiben. Die Mehrheit von ihnen bestreitet jedoch nicht, dass gemeinsame Informations- und Kommunikationsanwendungen in der 1. Säule sinnvoll und notwendig sind.
17 Kantone (AI, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH) sowie VVAK/KKAK/IVSK beziehen sich ausdrücklich auf die Erwähnung in der Botschaft über die Modernisierung der Aufsicht, wonach die Durchführungsstellen bei der Entwicklung und beim Betrieb gesamtschweizerischer Informationssysteme eng einbezogen werden. Sie machen geltend, dass es sachlich und rechtlich angezeigt sei, die Durchführungsstellen anzuhören und einzubinden, wenn es um die Entscheidung geht, welche Informatikanwendungen sinnvoll und im gemeinsamen Interesse sind. Ohne auf die erwähnte Stelle in der Botschaft Bezug zu nehmen, erachten es drei weitere Kantone (VS, SH, UR) ebenfalls als wichtig, dass die Durchführungsstellen in den Entscheidungsprozess eingebunden und angehört werden.
In Bezug auf Absatz 2 von Artikel 211quinquiesnAHVV fehlt für GE, SG und ZG sowie VVAK/KKAK/IVSK die gesetzliche Grundlage. JU und UR fordern eine korrigierende Ergänzung, dass das BSV die Durchführungsstellen in die Entscheidungsfindung einbinden muss. Darüber hinaus äussern 16 Kantone (AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, VS, ZG, ZH) sowie VVAK/KKAK/IVSK den Alternativvorschlag, dass die Zentrale Ausgleichsstelle auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen die Voraussetzungen prüft und über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds entscheidet. Um die Aufsichtsbehörde einzubinden, sollte die Zentrale Ausgleichskasse ihnen zufolge jeweils das BSV konsultieren. Dieser Vorschlag entspreche dem AHVG und ermögliche im Bereich der gemeinsamen Anwendungen die politisch gewollte Einbindung der Durchführungsstellen.
Dachverbände der Wirtschaft und andere Interessierte
Nach Ansicht des SAV hat der Bundesgesetzgeber mit Artikel 49a nAHVV festgelegt, dass die Durchführungsstellen die Informationssysteme betreiben. Er erwähnt zudem das Versprechen in der Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht, wonach die Durchführungsstellen bei der Entwicklung und beim Betrieb der gesamtschweizerischen Informationssysteme eng einbezogen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung laufe diesem Versprechen und jeder Good Governance zuwider. Damit würden die Durchführungsstellen in einem Bereich vollkommen ausgeschlossen, der ihnen von Gesetzes wegen umfassend zusteht. Absatz 2 entbehrt gemäss dem SAV einer Gesetzesgrundlage und müsste angepasst werden.
Der SGV beantragt, Absatz 2 so anzupassen, dass nicht das BSV, sondern die Zentrale Ausgleichsstelle die Voraussetzungen prüfen und über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds entscheiden muss, und das jeweils nur auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen der Durchführungsstellen.
Demgegenüber begrüsst es der SGB, dass die gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme nicht einzig auf Initiative der Durchführungsstellen erarbeitet werden sollen. Travail.Suisse befürwortet die Übernahme der Kosten der betreffenden Informationssysteme durch den AHV-Ausgleichsfonds.