Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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Organisationen und Durchführungsstellen
Der Sicherheitsfonds BVG unterstützt die Tatsache, dass den Vorsorgeeinrichtungen für die Finanzierung der Kosten der Oberaufsicht kein Sonderbeitrag in Rechnung gestellt wird. Diese neue Aufgabe könne somit vom Sicherheitsfonds ohne wesentliche Mehrkosten umgesetzt werden. Für die regionalen Aufsichtsbehörden und die Vorsorgeeinrichtungen bringe diese Lösung ebenfalls eine deutliche administrative Entlastung. Mit der separaten Darstellung der Kosten durch die Oberaufsichtskommission würden diese transparent ausgewiesen.
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden möchte, dass
zusätzlich zu den in diesem Entwurf vorgesehenen Ausführungsbestimmungen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Diese Übergangsbestimmungen sollten den Zeitpunkt festlegen, zu dem der Systemwechsel vollzogen werden muss.
Andere Interessierte
Der AS-SO empfiehlt, in der französischen Version den Begriff «affecte» durch «intègre» zu ersetzen. Dies würde den französischen Text verbessern und dafür sorgen, dass dieselbe Terminologie verwendet wird wie in Artikel 16 SFV.
4.7.3. Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht (Art. 7) Kantone
AG, BE, BL, BS und GE bemängeln, dass keine Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Rechnungsstellung für die Aufsichtsgebühren zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Sicherheitsfonds vorgesehen sind. GE weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für die Vorsorgeeinrichtungen zu Rechtsunsicherheit führen würde.
Wirtschaftsdachverbände
Der SGB begrüsst die Tatsache, dass die Finanzierung der Kosten der BVG-Oberaufsicht wie vorgeschlagen über den Sicherheitsfonds umgesetzt wird.
Organisationen und Durchführungsstellen
Inter-pension ist der Ansicht, dass die durch den neuen Höchstbeitrag geschaffene Reserve unverhältnismässig hoch sei, da es sich fast um eine Verdoppelung der derzeitigen Kosten handeln würde. Dies sei aus regulatorischer Sicht abzulehnen, weil sich die Oberaufsichtskommission immer mehr Aufgaben geben und der Bundesrat die Verordnung bei geänderten Rahmenbedingungen jederzeit ändern könne. Inter-pension schlägt 4 statt 6 Franken als Obergrenze vor.
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden wünscht, dass
zusätzlich zu den in diesem Entwurf vorgesehenen Ausführungsbestimmungen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Diese Übergangsbestimmungen sollten den Zeitpunkt festlegen, zu dem der Systemwechsel vollzogen werden muss.
Andere Interessierte
Der AS-SO ist der Ansicht, dass dieser Artikel schlecht lesbar sei und zu Verwirrung führen könne. Er weist auf die Notwendigkeit hin, eine Übergangsbestimmung bezüglich der Übertragung von Rechnungen zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Sicherheitsfonds einzuführen.