Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten

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Politische Parteien

Die SPS bringt erneut ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Gelegenheit verpasst wurde, mit dieser Vorlage die Entschädigung von Brokern zu regulieren.

Die anderen Parteien äussern sich nicht dazu.

Dachverbände der Wirtschaft

Travail.Suisse, der SAV, der SGV und der SGB sprechen sich für Optimierungen in der

2. Säule aus. Sie befürworten grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen und bringen einige Bemerkungen und Kritiken an, insbesondere betreffend den Informationsaustausch zwischen der 1. und der 2. Säule und die Übernahme von Rentnerbeständen.

Lediglich der SGB äussert sich zu den Anpassungen bei der Abgabe für die Systemaufsicht und begrüsst, dass die Finanzierung der Kosten für die Oberaufsicht BVG wie vorgeschlagen über den Sicherheitsfonds umgesetzt werden soll.

Bezüglich der Übernahme von Rentnerbeständen zielen die Bemerkungen hauptsächlich auf die Bemessung des Rentneranteils von 70 Prozent und den Ausschluss der Invalidenrenten aufgrund der «Drehtürvereinbarung» ab.

Organisationen Der SVV, der ASIP, die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, die SKPE, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der Sicherheitsfonds BVG, Inter-pension

und der VVP äusserten sich zu den Optimierungen in der 2. Säule. Sie heissen die Änderungen grundsätzlich gut, unter Vorbehalt einiger Änderungsanträge. Der ASIP, der Sicherheitsfonds BVG und Inter-pension möchten nur Anpassungen bei der Finanzierung des Informationsaustauschs zwischen der 1. und der 2. Säule. Bezüglich der Übernahme von Rentnerbeständen betreffen die Bemerkungen hauptsächlich die Bemessung des Rentneranteils von 70 Prozent und den Ausschluss der Invalidenrenten aufgrund der «Drehtürvereinbarung».

Bei den Änderungen der Aufsichtsabgabe verlangt insbesondere die Konferenz der BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden eine Übergangsbestimmung.

Andere Interessierte

AS-SO, BVK und das CP haben zu den Optimierungen in der 2. Säule Stellung genommen. Abgesehen von einigen kritischen Kommentaren und Änderungsanträgen begrüssen sie die vorgeschlagenen Anpassungen grundsätzlich. Die BVK äusserte sich nur zu den Änderungen der Aufsichtsabgabe und lehnt die neue Bemessungsgrundlage ab. Das CP geht auf die Übernahme von Rentnerbeständen ein.

Der AS-SO wünscht im Sinne der Transparenz, dass die von der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV dem Sicherheitsfonds BVG verrechneten Kosten präzisiert werden.

4.2. Änderung der AHVV

4.2.1. Gliederung der SVA (Art. 108a) Kantone und Durchführungsstellen

Rund zwei Drittel der Kantone (AI, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH) und VVAK/KKAK/IVSK halten die Formulierung, wonach die Ausgleichskasse und die IV-Stelle innerhalb einer kantonalen SVA als eigene Abteilungen organisiert sein sollten, in