Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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übertragenen Aufgaben mitbringen würden. Sie fordern das BSV auf, zusammen mit EXPERTsuisse rasch nach Lösungen zu suchen.
Organisationen
EXPERTsuisse hält die Bündelung der Aufsicht der Revisionsunternehmen bei der Revisionsaufsichtsbehörde für sachlogisch und konsequent. Der Verband heisst die Vorlage insgesamt gut, beantragt jedoch die Streichung von Artikel 11h Absatz 1 Buchstabe d; die Vorgaben für Lernkontrollen bei virtuellen Unterrichtssequenzen sollen den Branchenorganisationen überlassen oder das Erfordernis auf rein asynchrone Lerneinheiten beschränkt werden.
4.4. Verordnung zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)10
SG spricht sich dafür aus, den Durchführungsstellen als Betreiberinnen der IT-Systeme entsprechende Mitgestaltungsmöglichkeiten einzuräumen. Zudem müssten die unterschiedlichen Datenschutz- und lnformationssicherheitsbestimmungen beachtet werden. Für ZG sollte die Regelung des Formats und des Kanals des elektronischen Datenaustauschs zwischen Versicherungsträgern und Bundesbehörden nicht der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Die Durchführungsstellen als Betreiberinnen der IT-System sollten entsprechende Mitgestaltungsmöglichkeiten erhalten.
4.5. Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)11
Organisationen und andere Interessierte
KGAST unterstützt den Antrag der Compenswiss zur Änderung der ASV, die nicht zum vorliegenden Verordnungspaket gehört, mit dem erreicht werden soll, dass die Compenswiss künftig in Anlagestiftungen investieren darf.
4.6. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG12
4.6.1. Finanzierung des Informationsaustauschs zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (Art. 12b)
Kantone
NE unterstreicht, dass die Einrichtung einer Verbindungsstelle und die faktische Vereinfachung der administrativen Verwaltung der Lebensbestätigungen sehr begrüsst wird. Eine Erweiterung der einsehbaren Daten und die Schaffung von Synergien für die Versicherten (ähnliches Vorgehen bei beiden Säulen) sei für die Pensionskassen eine sinnvolle Weiterentwicklung, und zwar sowohl für deren Verwaltung (und die entsprechenden Kosten) als auch für die Rentnerinnen und Rentner.
Wirtschaftsdachverbände
Für SGB und Travail.Suisse könnte die Finanzierung des Datenaustauschs über die allgemeine Finanzierung der Zentralstelle gemäss Artikel 12a SFV zugewiesen werden. Bei allen Vorsorgeeinrichtungen über Artikel 12b SFV einen zusätzlichen, eigenständigen Beitrag zu erheben, halten sie angesichts der zu erwartenden Beträge für unverhältnismässig. Um sicherzustellen, dass dieser neue, zentrale Datenaustausch funktionsfähig ist und die Pensionskassen genügend Zeit haben, technisch auf diesen umzustellen, sollte ihrer Ansicht nach eine Übergangsfrist vorgesehen werden, mit der die aktuellen Lösungen weiterhin angeboten werden müssen.
10SR 830.11