Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten

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Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ist der Ansicht, dass nichts dagegenspräche, dass der Sicherheitsfonds die Gebühren auf der Grundlage der bisherigen (und bewährten) Berechnungsgrundlagen erhebt. Der Übergang von einer anzahl- zu einer volumenbasierten Bemessungsgrundlage der Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht sei nicht sachgerecht, da er den kassenspezifischen Anforderungen an die risikoorientierte Aufsicht zu wenig Rechnung trage.

4.8. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)14

4.8.1. Allgemeine Bemerkungen

Kantone

Für BE sollte in der BVV 2 geregelt werden, ob und in welchem Umfang Artikel 17 und 17a auch auf Sammeleinrichtungen anwendbar sind. AG, BL, BS und GE möchten eine Präzisierung, in welchen Fällen ein Rentnerbestand entstehen kann. Laut BL und BS stellen sich auch Fragen zur Abgrenzung der Haftung der beteiligten Expertinnen und Experten. AG und GE bedauern, dass zu den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 53ebisBVG keine Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Wirtschaftsdachverbände

Der SGB fordert, dass Artikel 25 Absatz 1 SFV15 präzisiert wird: Es sollte einzig massgebend sein, ob eine Vorsorgeeinrichtung noch sanierungsfähig ist – unabhängig von der Frage, ob sie bereits zahlungsunfähig ist oder nicht.

Organisationen und Durchführungsstellen Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden hält die neuen

rechtlichen Bestimmungen für nicht praktikabel. Ihrer Ansicht nach müsste präzisiert werden, in welchen Fällen ein Rentnerbestand entstehen oder von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden kann. Zudem möchte sie eine Klärung zum Umgang mit Anschlusswechseln von rentnerlastigen Beständen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Letztlich stellt sie sich Fragen zur Abgrenzung der Haftung der verschiedenen involvierten Expertinnen und Experten. Der ASIP hält eine Anpassung von Artikel 25 Absatz 1 SFV für notwendig, da in mehreren Fällen Rentnerbestände trotz erheblicher Unterdeckung und fehlender Sanierungsmöglichkeit von Vorsorgeeinrichtungen weitergeführt würden.

4.8.2. Rentnerlastigkeit (Art. 17)

Kantone

Für AG sind die Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner als Bemessungsgrundlage ungeeignet. Stattdessen schlägt er vor, sich auf den Anteil der Rentnerinnen und Rentner an der Gesamtzahl der Versicherten zu stützen. BL und BS erachten den Einbezug von Invaliditätsfällen in die Berechnung des Rentneranteils angesichts der «Drehtürvereinbarung» für nicht sinnvoll. VD schliesslich heisst die Definition des rentnerlastigen Bestands gut.

14 SR 831.441.1

15 SR 831.432.1