Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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wichtig, dass die Sozialpartner darin vertreten sind, um deren Unabhängigkeit zu stärken; dies sollte in der Verordnung entsprechend abgebildet sein.
4.2.3. Informationssystem (Art. 141sexies) Kantone und Durchführungsstellen
Da das elektronische Ausfüllen von Formularen nur dann seine Wirkung erfülle, wenn bei der Übermittlung auf die physische Unterschrift verzichtet werde, verlangt AG, Artikel 141sexies Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Bestätigung der Angaben durch die gesuchstellende Person ohne anerkannte elektronische Signatur ausreichend ist. Für VVAK/KKAK/IVSK sollte es mit dem Informationssystem nicht nur möglich sein, das Gesuch elektronisch auszufüllen, sondern auch nützliche Unterlagen zu übermitteln. Absatz 1 sei diesbezüglich zu präzisieren.
Vierzehn Kantone (AI, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SO, TI, VS, ZH) verlangen eine Erweiterung von Absatz 3, so dass Eingaben von gesetzlichen Vertretungen oder Ergänzungen aus Registerabgleichen oder von Durchführungsstellen möglich wären. VVAK/KKAK/IVSK gehen in die gleiche Richtung und beantragen, «die von den versicherten Personen selbst erfasst wurden» zu streichen.
Dachverbände der Wirtschaft und andere Interessierte
Der SAV, der SGV und das CP erachten die Formulierung von Absatz 3 ebenfalls als zu einengend und schlagen eine Ausweitung vor. NODE ist gleicher Meinung.
4.2.4. Meldepflicht bei Beeinträchtigungen der Informationssysteme (Art. 141septies) Kantone und Durchführungsstellen
Für die meisten Kantone (AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SG, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH) besteht ein bedeutender Fortschritt der Modernisierung der Aufsicht darin, dass alleine die Durchführungsstellen für die Informationssysteme der 1. Säule verantwortlich sind. Im Hinblick auf die Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (ISG)6 sind sie gemeinsam mit VVAK/KKAK/IVSK der Ansicht, dass Cyberangriffe auf ihre Informatikmittel ausschliesslich an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) und nicht auch an die Aufsichtsbehörden gemeldet werden sollten. Ansonsten würde dies zu unnötigen Doppelspurigkeiten führen, der Good Governance widersprechen oder das Risiko für Verwirrung und Verzögerungen erhöhen. Überdies stellen AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, TI, VS, ZG und ZH die technischen Kompetenzen der Aufsichtsbehörde im Umgang mit Cybervorfällen infrage. Wie VVAK/KKAK/IVSK sind sie der Meinung, dass die Revisionsstelle gemäss Artikel 159 Buchstabe c nAHVV dafür zuständig ist, ex post zu prüfen, ob die Durchführungsstelle die nach einem solchen Vorfall notwendigen Massnahmen ergriffen hat.
AI, BL, BS, FR, GE, GL, LU, OW, TI, VS, ZH sowie VVAK/KKAK/IVSK regen an, dass die AHVV auf das ISG verweisen sollte. NW, TG, SH und ZG beantragen die Streichung von Artikel 141septies nAHVV. UR regt an, das NCSC in Absatz 2 zu erwähnen. SG beantragt, dass die Meldung bei der Revisionsstelle erfolgt.
Politische Parteien
Für die Mitte und die FDP könnte eine parallele Meldepflicht an zwei Bundesbehörden (NCSC und BSV) zu Doppelspurigkeiten führen und der Good Governance widersprechen. Zudem
6 BBl 2023 84