Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten

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Travail.Suisse begrüsst den Datenaustausch zwischen der 1. und der 2. Säule ausdrücklich; dies erleichtere es, sicherzustellen, dass die Beiträge zur Altersvorsorge effektiv bezahlt werden.

Der SAV möchte, dass für die Umsetzung einer leistungsfähigen künftigen Lösung für Anfragen der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV via die Zentralstelle

2. Säule eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt wird. Während dieser Zeit sollte der bestehende Datenaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV aufrechterhalten bleiben.

Organisationen und Durchführungsstellen

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erwähnt, dass sie aufgrund ihrer besonderen Aufgaben, namentlich der Führung von Freizügigkeitskonten, bereits heute eine Schnittstelle zur ZAS habe, die gerade für die Durchführung dieser Aufgaben wichtig sei. Diese Schnittstelle müsse bestehen bleiben bzw. die neue Schnittstelle die bestehenden Möglichkeiten abdecken. Die Stiftung ist insbesondere darauf angewiesen, dass eine direkte Anbindung an ihre Verwaltungsapplikation mittels eines Webservices unter Verwendung eines unpersönlichen Benutzers zur Verfügung steht. Eine reine Portallösung wäre ihrer Ansicht nach der Effizienz abträglich.

Der ASIP begrüsst die Möglichkeit des Informationsaustauschs zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle, insbesondere die neue Möglichkeit für die Vorsorgeeinrichtungen, den Zivilstand der Rentnerinnen und Rentner sowie der überlebenden Ehegattinnen und Ehegatten abfragen zu können. Er lehnt jedoch den neuen Artikel 12b SFV als unverhältnismässig ab und erachtet die Finanzierung über Artikel 12a SFV als ausreichend. Überdies merkt er an, dass den Vorsorgeeinrichtungen genügend lange Fristen für die Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich des neuen Datenaustauschs über den Sicherheitsfonds (Einrichtung von Schnittstellen für diesen Austausch) zu gewähren sind, und zwar mindestens bis Ende 2025.

Auch nach Ansicht des Sicherheitsfonds BVG ist der neue Artikel 12b SFV unverhältnismässig und die Finanzierung über Artikel 12a SFV genügend. Selbst wenn das Portal für die Abfrage von Daten bei der ZAS nicht von allen Kassen genutzt dürfte, rechtfertigt dies seines Erachtens nicht für sich die Einführung eines neuen Beitrags. Wenn weiter beachtet werde, dass die Kosten nach dem Initialaufwand für die Führung des Portals nur noch einen kleinen Teil betragen dürften, dann würden Überlegungen der Verwaltungsökonomie klar gegen die Einführung eines separaten Beitrags sprechen. Der Sicherheitsfonds BVG fügt ausserdem hinzu, dass der regelmässige Datenvergleich die Pensionskassenführung verbessere, was durch einen niederschwelligen Zugang ohne Kostenschranke gefördert werden sollte. Der dritte Absatz des neuen Artikels 58a BVG gibt vor, dass der Bundesrat die Finanzierung der Aufgabe regelt. Dadurch werde die Finanzierung im Rahmen der bisherigen Finanzierungsquellen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen.

Inter-pension erachtet diese Regelung aufgrund der Unwesentlichkeit als bürokratisch unverhältnismässig und unnötig kompliziert. Diese Kosten sollten angesichts dessen, dass sehr viele Vorsorgeeinrichtungen von diesem Informationsaustausch mit der Zentralen Ausgleichsstelle der 2. Säule Gebrauch machen dürften, von allen Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, solidarisch getragen werden.

4.6.2. Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 12c)

Organisationen und Durchführungsstellen

Der Sicherheitsfonds BVG schlägt vor, direkt in der Rechtsgrundlage zu formulieren, dass der Sicherheitsfonds die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) deckt. Er wünscht auch eine Erwähnung, dass diese Kosten separat auszuweisen sind.

Für den Sicherheitsfonds BVG und den SSV ist zudem vordringlich, dass mit der neuen Lösung über den Sicherheitsfonds eine mindestens gleichwertige Lösung angeboten