Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten
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Überarbeitung von Absatz 6, da die Entwicklung des Bestands bereits mit Absatz 5 berücksichtigt werde. GE und VD wünschen, dass präzisiert wird, um welche Entscheidung es sich handelt, d. h. jene des obersten Organs oder jene der Aufsichtsbehörde der übernehmenden Einrichtung.
Wirtschaftsdachverbände
Aus Sicht des SGV sind die Bestimmungen zur Berechnung der Wertschwankungsreserven restriktiver formuliert, als es das Gesetz vorgibt, weshalb er eine Anpassung fordert.
Organisationen und Durchführungsstellen
Die SKPE verlangt einen Hinweis, dass das Vorsorgekapital bzw. die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss den Grundlagen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ermittelt werden. Sie schlägt vor, Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Die Wertschwankungsreserve des zu übertragenden Bestands…». Zudem möchte sie eine Präzisierung des Begriffs Wertschwankungsreserve. Für Absatz 5 schlägt sie folgende Ergänzung vor: «…sowie pendente und latente Vorsorgefälle sowie das langfristige finanzielle Gleichgewicht der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung.» Auch Absatz 6 möchte sie folgendermassen ergänzen: «...eine neue Beurteilung der Finanzierung verlangen,…». Die
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden erwähnt das Risiko,
dass bereits schlecht finanzierte Rentnerbestände künftig gleich schlecht oder schlechter finanziert sein könnten. Überdies wünscht sie eine Anpassung der Bestimmungen der Teilliquidation. Absatz 2 und 3 stünden im Widerspruch und die Möglichkeit der Sicherstellung müsse gestrichen werden. Die Konferenz verlangt, Absatz 6 aufzuheben, da die Entwicklung des Bestands bereits aufgrund von Absatz 5 berücksichtigt werde. Der ASIP und der Sicherheitsfonds BVG begrüssen die vorliegende Änderung, wonach die Wertschwankungsreserven mindestens der von der Sammeleinrichtung für jedes angeschlossene Vorsorgewerk festgelegten Zielwertschwankungsreserve entsprechen muss. Inter-pension bemängelt eine Ungleichbehandlung zwischen den Einrichtungen gemäss Absatz 3 und jenen gemäss Absatz 2 und fordert eine Streichung von Absatz 3. Die Wertschwankungsreserve müsse mindestens dem Durchschnitt des Gesamtbestands entsprechen. Der VVP möchte, dass Absatz 1 Buchstabe c sowie Absätze 2 und 3 gestrichen werden.
Andere Interessierte
Der AS-SO unterstützt den Vorschlag von Absatz 1 vollumfänglich. Seiner Ansicht nach besteht jedoch ein Widerspruch zu den Teil- und Gesamtliquidationen und es wäre zu präzisieren, ob es sich um eine Abweichung von Artikel 27h BVV 2 handelt. Er würde es aus Kohärenzgründen als sinnvoll erachten, in Absatz 5 denselben Wortlaut zu verwenden wie in Artikel 17 Absatz 3 nBVV 2. Für den AS-SO müsste zudem in Absatz 6 präzisiert werden, um welche Entscheidung es geht – jene des Stiftungsrats oder jene der Aufsichtsbehörde der übernehmenden Einrichtung. Aus Sicht des CP ist Absatz 1 Buchstabe c deutlich restriktiver als das Gesetz, was den Transfer zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung erschwert.