Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 27 Seiten

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halten, die Revisionen zu harmonisieren, indem die Prüfberichte standardisiert werden, um die Arbeit der Revisorinnen und Revisoren zu erleichtern und die Kosten zu senken.

Risikomanagementsystem, Qualitätsmanagementsystem, internes Kontrollsystem (Art. 132quater bis sexies)

Kantone

AG findet, dass sich die Aufsicht über die Risikomanagement-Systeme und die Ausgestaltung des Kontrollsystems an anerkannten Standards orientieren sollten. Er schlägt vor, Artikel 132quater und 132sexies nAHVV entsprechend anzupassen.

Für BE müssten die Bestimmungen ergänzt werden, damit die Verwaltungskommission Vorgaben über die Ziele und die Form des Risiko- respektive des Qualitätsmanagements machen und festlegen kann, in welchem Umfang und nach welchem Modell das interne Kontrollsystem ausgestaltet werden soll.

NE begrüsst die Pflicht, ein Risiko-, Qualitätsmanagement- und internes Kontrollsystem einzuführen. Da die Kassenleitung für die Erarbeitung und Verwaltung dieser Systeme verantwortlich sei, sollte diese Entscheidungsfreiheit NE zufolge von der zuständigen Bundesbehörde gewährt und garantiert werden, damit die Systeme entsprechend den Besonderheiten der Ausgleichskassen umgesetzt und weiterentwickelt werden können.

Politische Parteien

Die SVP begrüsst die Einführung der Leitlinien zum Risikomanagement. Sie unterstützt den Umsetzungsvorschlag in Artikel 132sexies nAHVV, dass das Risikomanagement und die internen Kontrollsysteme selbständig durch die jeweiligen Einrichtungen betrieben und nicht zentralisiert vorgegeben werden.

Dachverbände der Wirtschaft und andere Interessierte

Der SGV und das CP begrüssen es, dass den Kassenleitungen bei der Errichtung ihrer Risiko- und Qualitätsmanagementsysteme ausreichende Freiheiten gewährt werden sollen.

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 132septies)

Kantone

AR würde eine einheitliche gesamtschweizerische Regelung befürworten.

BE wünscht eine Streichung von Absatz 1 und 2, namentlich weil er darin einen Eingriff in die kantonale Autonomie sieht.

Aus Sicht von GE könnte diese Bestimmung eine Anpassung der entsprechenden kantonalen Gesetze oder Dekrete erfordern. Da das Inkrafttreten für den 1. Januar 2024 geplant ist und Artikel 66a nAHVV keine Übergangsbestimmung vorsieht, könnte die kantonale Umsetzung je nach Art des Erlasses problematisch sein.

Für NW macht das Einholen von Auskünften bei früheren Arbeitgebern nur bei der Anstellung der Geschäftsleitung Sinn. NW beantragt, Absatz 2 Buchstabe c entsprechend umzuformulieren.