Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/12: Strategie der Internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 · 34 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2025–2028

1 Ausgangslage

An seiner Sitzung vom 5. April 2023 erörterte der Bundesrat die Eckpunkte für die Ausarbeitung der Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2025–2028 (IZA 25–28). In ihrem Aussprachepapier an den Bundesrat schlugen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vor, den erläuternden Bericht (Botschaftsentwurf) einer fakultativen Vernehmlassung zu unterziehen.1

Eine Vernehmlassung erlaubt es, die Stellungnahmen der Kantone, der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, der Gemeinden, Städte und Berggebiete, der Dachverbände der Wirtschaft sowie weiterer interessierter Kreise einzuholen. Die im Sommer 2019 durchgeführte fakultative Vernehmlassung für die Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021–2024 war gut aufgenommen worden und hatte positiv zur Debatte beigetragen. Deshalb wurde entschieden, für den Botschaftsentwurf zur IZA-Strategie 2025–2028 wiederum eine fakultative Vernehmlassung durchzuführen.

Mit dieser fakultativen Vernehmlassung wollten das EDA und das WBF eine breite Abstützung für das künftige Engagement der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen sicherstellen (Armut, Ungleichheit, humanitäre Krisen, bewaffnete Konflikte, Migrationsfragen, Menschenrechtsverletzungen, Zerstörung natürlicher Ressourcen, Folgen des Klimawandels usw.).

2 Vernehmlassungsverfahren

2.1 Wichtigste Punkte des Vernehmlassungsentwurfs

Der Begriff «internationale Zusammenarbeit» (IZA) umfasst die Instrumente der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit, der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Förderung von Frieden und Menschenrechten. Umgesetzt wird die IZA vom EDA und vom WBF. Der Bundesrat legt alle vier Jahre den strategischen und finanziellen Rahmen für den Auftrag der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz (IZA) gemäss den einschlägigen Gesetzen fest.

Der erläuternde Bericht informierte über die strategische Ausrichtung der IZA für den Zeitraum 2025– 2028 und enthielt fünf Verpflichtungskredite im Gesamtbetrag von 11,45 Milliarden Franken. 1,5 Milliarden Franken davon waren für die Unterstützung der Ukraine und der Region im Zeitraum 2025–2028 vorgesehen.

Gemäss dem erläuternden Bericht soll die strategische Ausrichtung der IZA-Strategie 2021–2024 beibehalten werden, da es diese ermöglicht hatte, flexibel auf die Krisen und Konflikte der letzten Jahre zu reagieren. Die Grundlage dieser Ausrichtung bilden:

• Drei Analysekriterien: 1) die Bedürfnisse vor Ort, 2) die langfristigen Interessen der Schweiz und

3) der Mehrwert der Schweizer IZA im internationalen Vergleich.

• Vier Entwicklungsziele: 1) menschliche Entwicklung, 2) nachhaltige Wirtschaftsentwicklung,

3) Klima und Umwelt, 4) Frieden und Gouvernanz.

• Die Fokussierung auf vier Schwerpunktregionen: Subsahara-Afrika, Nordafrika/Mittlerer Osten, Asien und Osteuropa.

• Die Stärkung der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und die Förderung neuer Technologien.

Um möglichst kontextbezogen handeln zu können, wurden folgende Anpassungen vorgeschlagen:

• Eine Erhöhung des Verpflichtungskredits für die humanitäre Hilfe.

• Spezifische Ziele zur Bewältigung der folgenden aktuellen Herausforderungen: Gesundheit, Migration, Förderung des lokalen Privatsektors und günstiger Rahmenbedingungen, Bekämpfung des Hungers, Wasser und Energiewende, Stärkung der demokratischen Institutionen, Partizipationsrechte und Geschlechtergleichstellung sowie Rechtsstaatlichkeit und Gewaltentrennung.

1 Es handelte sich um eine fakultative Vernehmlassung gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061). Aus Sicht des EDA und des WBF waren die Voraussetzungen für eine obligatorische Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt.