Vorlage
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Militärgesetz
3Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung sowie die Requisition des Requisitionsgutes angemessene Entschädigung.
4Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686.
5Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und umschreibt ihre Aufgaben näher.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
2a. Kapitel: Kommissariatsdienst
Art. 97
1Der Kommissariatsdienst der Armee ist verantwortlich für die Versorgung der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 29 - 29e sowie für das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Transportwesen.
2Für folgende Bereiche des Kommissariatsdienstes ist das Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 20057 (FHG) sinngemäss anwendbar:
a. Buchführung, interne Kontrolle und Kostentransparenz (Art. 38 – 40 FHG);
b. Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung (Art. 47 und 48 FHG);
c. Aufgaben und Zuständigkeiten (56 - 60 FHG).
3Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle für das Rechnungswesen der Armee.
4Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft sowie Sold und Soldzulage verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Dienstes und Wegzug der Truppe.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 100a Schutz militärischer Fernmeldeanlagen
1Die Militärverwaltung und die Armee können zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen ein nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19978 (FMG) konformes Betriebsmittel oder eine konforme Fernmeldeanlage auf Kosten des Bundes ändern oder ersetzen, sofern die Konformität gewahrt bleibt.
2Die Militärverwaltung und die Armee können zum gleichen Zweck und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.